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Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen und derWachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung der VerwaltungsübertretungVerwaltungsübertretungen der Enterdigung ohne Bewilligung (§ 29 Abs. 1 lit. gi) mitzuwirken durch
a) |
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b) | Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind. |
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen und derWachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung der VerwaltungsübertretungVerwaltungsübertretungen der Enterdigung ohne Bewilligung (§ 29 Abs. 1 lit. gi) mitzuwirken durch
a) |
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b) | Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind. |