§ 30 K-BStG Mitwirkung der Bundespolizei

Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen und derWachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung der VerwaltungsübertretungVerwaltungsübertretungen der Enterdigung ohne Bewilligung (§ 29 Abs. 1 lit. gi) mitzuwirken durch

a)

VorbeugungsmaßnahmenVorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen sowie

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 02.04.2009 bis 31.08.2012

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen und derWachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung der VerwaltungsübertretungVerwaltungsübertretungen der Enterdigung ohne Bewilligung (§ 29 Abs. 1 lit. gi) mitzuwirken durch

a)

VorbeugungsmaßnahmenVorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen sowie

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

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