§ 31 K-BStG

Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999

§ 31Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen ausschließlich in weiblicher oder männlicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.

(Aufhebung früher geltender Bestimmungen)

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 01.01.1972 bis 31.07.2019

§ 31Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen ausschließlich in weiblicher oder männlicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.

(Aufhebung früher geltender Bestimmungen)

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