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(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.
(3) Rechtskräftige Bewilligungen nach den Bestimmungen des Kärntner Bestattungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2008 bleiben, sofern in Abs. 4 und 6 nichts Abweichendes bestimmt wird, aufrecht.
(4) Anforderungen an Bestattungsanlagen, die nach den Bestimmungen des Kärntner Bestattungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2008 zu erfüllen sind, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes jedoch nicht mehr vorgesehen sind, müssen hinsichtlich rechtskräftig bewilligter Bestattungsanlagen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr erfüllt werden.
(5) Bereits erlassene Friedhofs- und Urnenstättenordnungen haben spätestens ein Jahrsechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) den Anforderungen des Art. I Z 25 (§ 26 Abs. 3 litund 4. i) zu entsprechen.
(64) Die Rechtsträger bereits bestehender BestattungsanlagenDieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des § 17 Abs. 2 litEuropäischen Parlaments und des Rates vom 9. a oder lit. b haben spätestensSeptember 2015 über ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) ein BestattungsbuchInformationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und einen Übersichtsplan gemäß § 26a zu führen.
(7) Verordnungender Vorschriften für die Dienste der Landesregierung gemäß § 19 Abs. 9 haben zu bestimmenInformationsgesellschaft, ab wann Bestattungsanlagen und einzelne Bestattungsstätten den in der Verordnung aufgestellten Anforderungen zu entsprechen habenABl. Dieser Zeitpunkt darf nicht später als ein Jahr nach Inkrafttreten von Verordnungen im Sinne des ersten Satzes seinL 241 vom 17. September 2015, S 1, unterzogen.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.
(3) Rechtskräftige Bewilligungen nach den Bestimmungen des Kärntner Bestattungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2008 bleiben, sofern in Abs. 4 und 6 nichts Abweichendes bestimmt wird, aufrecht.
(4) Anforderungen an Bestattungsanlagen, die nach den Bestimmungen des Kärntner Bestattungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2008 zu erfüllen sind, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes jedoch nicht mehr vorgesehen sind, müssen hinsichtlich rechtskräftig bewilligter Bestattungsanlagen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr erfüllt werden.
(5) Bereits erlassene Friedhofs- und Urnenstättenordnungen haben spätestens ein Jahrsechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) den Anforderungen des Art. I Z 25 (§ 26 Abs. 3 litund 4. i) zu entsprechen.
(64) Die Rechtsträger bereits bestehender BestattungsanlagenDieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des § 17 Abs. 2 litEuropäischen Parlaments und des Rates vom 9. a oder lit. b haben spätestensSeptember 2015 über ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) ein BestattungsbuchInformationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und einen Übersichtsplan gemäß § 26a zu führen.
(7) Verordnungender Vorschriften für die Dienste der Landesregierung gemäß § 19 Abs. 9 haben zu bestimmenInformationsgesellschaft, ab wann Bestattungsanlagen und einzelne Bestattungsstätten den in der Verordnung aufgestellten Anforderungen zu entsprechen habenABl. Dieser Zeitpunkt darf nicht später als ein Jahr nach Inkrafttreten von Verordnungen im Sinne des ersten Satzes seinL 241 vom 17. September 2015, S 1, unterzogen.