§ 33 GbedG 1988 (weggefallen)

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
(1) Ein Gemeindebeamter darf neben seinen Amtsgeschäften keine Tätigkeiten ausüben, die seiner dienstlichen Stellung widerstreiten oder ihn in der vollständigen und genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten beeinträchtigen oder die Vermutung der Befangenheit in Ausübung seines Dienstes hervorrufen können§ 33 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. Im Zweifelsfalle ist die Entscheidung der Dienstbehörde einzuholen.

(2) Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist der Dienstbehörde schriftlich zu melden. Die Dienstbehörde hat die Nebenbeschäftigung zu untersagen, wenn diese den Bestimmungen des Abs. 1 widerspricht. Die Untersagung muss binnen sechs Wochen nach Überreichen der Meldung dem Gemeindebeamten bekannt gegeben werden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Untersagung oder erklärt die Dienstbehörde schon früher, dass gegen die Nebenbeschäftigung aus den Gründen des Abs. 1 keine Bedenken obwalten, so kann die Nebenbeschäftigung ausgeübt werden.

(3) Nebenbeschäftigungen gelten als erwerbsmäßig, wenn die daraus zu erwartenden Einkünfte oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteile im Jahr 3.700 Euro übersteigen. Einkünfte oder sonstige wirtschaftliche Vorteile aus mehreren Nebenbeschäftigungen sind dabei zusammenzurechnen.

(4) Kein Gemeindebeamter darf in Angelegenheiten, die mit seinen Dienstobliegenheiten im Zusammenhang stehen, ohne Bewilligung der Dienstbehörde außergerichtlich ein Sachverständigengutachten abgeben. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn mit Rücksicht auf Gegenstand und Zweck des Gutachtens sowie Stellung und Wirkungskreis des Gemeindebeamten eine Gefährdung dienstlicher Interessen ausgeschlossen ist. Auch die Tätigkeit als gerichtlicher Sachverständiger kann dem Gemeindebeamten von seiner Dienstbehörde untersagt werden, wenn sie mit der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht mehr vereinbar ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 58/2001

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 01.01.2002 bis 09.06.2005
(1) Ein Gemeindebeamter darf neben seinen Amtsgeschäften keine Tätigkeiten ausüben, die seiner dienstlichen Stellung widerstreiten oder ihn in der vollständigen und genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten beeinträchtigen oder die Vermutung der Befangenheit in Ausübung seines Dienstes hervorrufen können§ 33 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. Im Zweifelsfalle ist die Entscheidung der Dienstbehörde einzuholen.

(2) Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist der Dienstbehörde schriftlich zu melden. Die Dienstbehörde hat die Nebenbeschäftigung zu untersagen, wenn diese den Bestimmungen des Abs. 1 widerspricht. Die Untersagung muss binnen sechs Wochen nach Überreichen der Meldung dem Gemeindebeamten bekannt gegeben werden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Untersagung oder erklärt die Dienstbehörde schon früher, dass gegen die Nebenbeschäftigung aus den Gründen des Abs. 1 keine Bedenken obwalten, so kann die Nebenbeschäftigung ausgeübt werden.

(3) Nebenbeschäftigungen gelten als erwerbsmäßig, wenn die daraus zu erwartenden Einkünfte oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteile im Jahr 3.700 Euro übersteigen. Einkünfte oder sonstige wirtschaftliche Vorteile aus mehreren Nebenbeschäftigungen sind dabei zusammenzurechnen.

(4) Kein Gemeindebeamter darf in Angelegenheiten, die mit seinen Dienstobliegenheiten im Zusammenhang stehen, ohne Bewilligung der Dienstbehörde außergerichtlich ein Sachverständigengutachten abgeben. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn mit Rücksicht auf Gegenstand und Zweck des Gutachtens sowie Stellung und Wirkungskreis des Gemeindebeamten eine Gefährdung dienstlicher Interessen ausgeschlossen ist. Auch die Tätigkeit als gerichtlicher Sachverständiger kann dem Gemeindebeamten von seiner Dienstbehörde untersagt werden, wenn sie mit der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht mehr vereinbar ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 58/2001

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