§ 35 GbedG 1988 (weggefallen)

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
(1) Die Dienstbehörde kann bestimmen, dass der Gemeindebeamte eine Dienstkleidung oder ein Dienstabzeichen zu tragen hat, wenn es zweckmäßig ist, dass er in der Öffentlichkeit als Organ der Gemeinde erkennbar ist§ 35 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

(2) Dienstkleidung oder Dienstabzeichen sind dem Gemeindebeamten nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes von der Gemeinde beizustellen.

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 14.10.1988 bis 09.06.2005
(1) Die Dienstbehörde kann bestimmen, dass der Gemeindebeamte eine Dienstkleidung oder ein Dienstabzeichen zu tragen hat, wenn es zweckmäßig ist, dass er in der Öffentlichkeit als Organ der Gemeinde erkennbar ist§ 35 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

(2) Dienstkleidung oder Dienstabzeichen sind dem Gemeindebeamten nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes von der Gemeinde beizustellen.

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