§ 36 GbedG 1988 (weggefallen)

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
Der Gemeindebeamte ist verpflichtet, auf die Erhaltung seiner Dienstfähigkeit zu achten und sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, soweit sie ihm zugemutet werden kann§ 36 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 14.10.1988 bis 09.06.2005
Der Gemeindebeamte ist verpflichtet, auf die Erhaltung seiner Dienstfähigkeit zu achten und sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, soweit sie ihm zugemutet werden kann§ 36 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

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