§ 102 Oö. StGBG 2002

Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Disziplinarstrafen sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldbuße bis zu einer Höhe von 25% des Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderbeihilfe,

3.

die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderbeihilfe,

4.

die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhebezug unter Ausschluss der Kinderbeihilfe und des Pflegegelds,

5.

die Entlassung.

(Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten (der Beamtin) auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezugs sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

(3) Die Versetzung in den Ruhestand kann entweder für einen bestimmten Zeitraum oder dauernd erfolgen. Der Abzug vom Ruhebezug (der Abfertigung) ist mit höchstens 25% festzusetzen.

  1. (1)Absatz einsDisziplinarstrafen sind
    1. 1.Ziffer einsder Verweis,
    2. 2.Ziffer 2die Geldbuße bis zu einer Höhe von 25% des Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderbeihilfe,
    3. 3.Ziffer 3die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderbeihilfe,
    4. 4.Ziffer 4die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhebezug unter Ausschluss der Kinderbeihilfe und des Pflegegelds,
    5. 5.Ziffer 5die Entlassung.
    (Anm: LGBl.Nr. 13/2006)Anmerkung, LGBl.Nr. 13/2006)
  2. (2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten (der Beamtin) auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Gebührt der Beamtin (dem Beamten) zum maßgebenden Zeitpunkt kein Monatsbezug, so ist vom letzten der Beamtin (dem Beamten) gebührenden Monatsbezug auszugehen. Allfällige Kürzungen des Monatsbezugs sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017, 79/2024)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten (der Beamtin) auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Gebührt der Beamtin (dem Beamten) zum maßgebenden Zeitpunkt kein Monatsbezug, so ist vom letzten der Beamtin (dem Beamten) gebührenden Monatsbezug auszugehen. Allfällige Kürzungen des Monatsbezugs sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2017, 79/2024)
  3. (3)Absatz 3Die Versetzung in den Ruhestand kann entweder für einen bestimmten Zeitraum oder dauernd erfolgen. Der Abzug vom Ruhebezug (der Abfertigung) ist mit höchstens 25% festzusetzen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.07.2018 bis 30.09.2024
(1) Disziplinarstrafen sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldbuße bis zu einer Höhe von 25% des Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderbeihilfe,

3.

die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderbeihilfe,

4.

die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhebezug unter Ausschluss der Kinderbeihilfe und des Pflegegelds,

5.

die Entlassung.

(Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten (der Beamtin) auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezugs sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

(3) Die Versetzung in den Ruhestand kann entweder für einen bestimmten Zeitraum oder dauernd erfolgen. Der Abzug vom Ruhebezug (der Abfertigung) ist mit höchstens 25% festzusetzen.

  1. (1)Absatz einsDisziplinarstrafen sind
    1. 1.Ziffer einsder Verweis,
    2. 2.Ziffer 2die Geldbuße bis zu einer Höhe von 25% des Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderbeihilfe,
    3. 3.Ziffer 3die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderbeihilfe,
    4. 4.Ziffer 4die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhebezug unter Ausschluss der Kinderbeihilfe und des Pflegegelds,
    5. 5.Ziffer 5die Entlassung.
    (Anm: LGBl.Nr. 13/2006)Anmerkung, LGBl.Nr. 13/2006)
  2. (2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten (der Beamtin) auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Gebührt der Beamtin (dem Beamten) zum maßgebenden Zeitpunkt kein Monatsbezug, so ist vom letzten der Beamtin (dem Beamten) gebührenden Monatsbezug auszugehen. Allfällige Kürzungen des Monatsbezugs sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017, 79/2024)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten (der Beamtin) auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Gebührt der Beamtin (dem Beamten) zum maßgebenden Zeitpunkt kein Monatsbezug, so ist vom letzten der Beamtin (dem Beamten) gebührenden Monatsbezug auszugehen. Allfällige Kürzungen des Monatsbezugs sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2017, 79/2024)
  3. (3)Absatz 3Die Versetzung in den Ruhestand kann entweder für einen bestimmten Zeitraum oder dauernd erfolgen. Der Abzug vom Ruhebezug (der Abfertigung) ist mit höchstens 25% festzusetzen.

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