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(2) Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt
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(3) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 letzter Satz genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
(4) Abweichend vom Abs. 1 letzter Satz verjähren Dienstpflichtverletzungen, die in einem Unterlassen bestehen, jedenfalls nach fünf Jahren ab Beginn der pflichtwidrigen Unterlassung. Dies gilt nicht in Fällen des Abs. 3.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)Anmerkung, LGBl.Nr. 76/2021)
(2) Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt
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(3) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 letzter Satz genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
(4) Abweichend vom Abs. 1 letzter Satz verjähren Dienstpflichtverletzungen, die in einem Unterlassen bestehen, jedenfalls nach fünf Jahren ab Beginn der pflichtwidrigen Unterlassung. Dies gilt nicht in Fällen des Abs. 3.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)Anmerkung, LGBl.Nr. 76/2021)