§ 105 Oö. StGBG 2002 § 105

Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Wurde der Beamte (die Beamtin) wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig bestraft und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestands, ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe aus spezial- oder generalpräventiven Gründen nicht erforderlich ist.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichts (Entscheidung eines unabhängigen VerwaltungssenatsVerwaltungsgerichts) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenatdas Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies aus spezial- oder generalpräventiven Gründen zusätzlich erforderlich ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2013

(1) Wurde der Beamte (die Beamtin) wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig bestraft und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestands, ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe aus spezial- oder generalpräventiven Gründen nicht erforderlich ist.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichts (Entscheidung eines unabhängigen VerwaltungssenatsVerwaltungsgerichts) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenatdas Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies aus spezial- oder generalpräventiven Gründen zusätzlich erforderlich ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten