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(2) Die Gemeindebeamten und ihre Hinterbliebenen haben alle für das Dienst-, Ruhestands- oder Versorgungsverhältnis bedeutsamen Umstände unverzüglich der Dienstbehörde schriftlich anzuzeigen. Bedeutsame Umstände sind insbesondere die Verlegung des Wohnsitzes, die Eheschließung, der Zuwachs und das Ausscheiden versorgungberechtigter Familienangehöriger, ferner bei Gemeindebeamten des Dienststandes die Änderung des Religionsbekenntnisses, der Eintritt einer Verwandtschaft oder Schwägerschaft gemäß § 8 Abs. 4 sowie bei Gemeindebeamtinnen der Eintritt ihrer Schwangerschaft, sobald ihnen diese bekannt ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995
(2) Die Gemeindebeamten und ihre Hinterbliebenen haben alle für das Dienst-, Ruhestands- oder Versorgungsverhältnis bedeutsamen Umstände unverzüglich der Dienstbehörde schriftlich anzuzeigen. Bedeutsame Umstände sind insbesondere die Verlegung des Wohnsitzes, die Eheschließung, der Zuwachs und das Ausscheiden versorgungberechtigter Familienangehöriger, ferner bei Gemeindebeamten des Dienststandes die Änderung des Religionsbekenntnisses, der Eintritt einer Verwandtschaft oder Schwägerschaft gemäß § 8 Abs. 4 sowie bei Gemeindebeamtinnen der Eintritt ihrer Schwangerschaft, sobald ihnen diese bekannt ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995