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(2) In Pflegeheimen sind Pflegeeinheiten für 20 bis 25 Bewohner einzurichten.
(3) Pro Pflegeeinheit sind vorzusehen:
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(4) In einem Pflegeheim müssen folgende Gemeinschaftsräume vorhanden sein :
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(5) Einzelne der in Absatz 4 genannten Raumfunktionen können auch durch einen Mehrzweckraum erfüllt werden, sofern die mit dem Mehrzweckraum zu erfüllenden Funktionen miteinander vereinbar sind.
(6) Es ist ein Büro für Heimverwaltung und Pflegedienstleitung vorzusehen.
(7) In Pflegeheimen ist im Rahmen der räumlichen Strukturen möglichste Vorsorge zu treffen, dass sterbenden Menschen ein würdiger Sterbeprozess unter Wahrung der Intimsphäre möglich ist.Nach dem Eintreten des Todes soll darauf Bedacht genommen werden, Angehörigen bis zur Überstellung des Toten aus dem Pflegeheim ein pietätvolles Abschiednehmen zu ermöglichen.
(2) In Pflegeheimen sind Pflegeeinheiten für 20 bis 25 Bewohner einzurichten.
(3) Pro Pflegeeinheit sind vorzusehen:
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(4) In einem Pflegeheim müssen folgende Gemeinschaftsräume vorhanden sein :
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(5) Einzelne der in Absatz 4 genannten Raumfunktionen können auch durch einen Mehrzweckraum erfüllt werden, sofern die mit dem Mehrzweckraum zu erfüllenden Funktionen miteinander vereinbar sind.
(6) Es ist ein Büro für Heimverwaltung und Pflegedienstleitung vorzusehen.
(7) In Pflegeheimen ist im Rahmen der räumlichen Strukturen möglichste Vorsorge zu treffen, dass sterbenden Menschen ein würdiger Sterbeprozess unter Wahrung der Intimsphäre möglich ist.Nach dem Eintreten des Todes soll darauf Bedacht genommen werden, Angehörigen bis zur Überstellung des Toten aus dem Pflegeheim ein pietätvolles Abschiednehmen zu ermöglichen.