§ 39 GbedG 1988 (weggefallen)

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
Gemäß §§ 6 bis 19 des Patentgesetzes 1970 kann die Gemeinde Erfindungen ihrer Dienstnehmer, die gemäß § 7 Abs. 3 des vorbezeichneten Gesetzes als Diensterfindungen zu gelten haben, oder das Benützungsrecht an solchen Erfindungen unter bestimmten Voraussetzungen und Gegenleistungen für sich in Anspruch nehmen, wenn dies in einem Kollektivvertrag festgelegt oder mit schriftlichem Einzelvertrag zwischen ihr und dem Dienstnehmer vereinbart ist oder wenn das zwischen ihr und dem Dienstnehmer bestehende Dienstverhältnis ein öffentlich-rechtliches ist§ 39 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. Die Inanspruchnahme einer Diensterfindung eines Gemeindebeamten hat mit Bescheid zu erfolgen.

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 14.10.1988 bis 09.06.2005
Gemäß §§ 6 bis 19 des Patentgesetzes 1970 kann die Gemeinde Erfindungen ihrer Dienstnehmer, die gemäß § 7 Abs. 3 des vorbezeichneten Gesetzes als Diensterfindungen zu gelten haben, oder das Benützungsrecht an solchen Erfindungen unter bestimmten Voraussetzungen und Gegenleistungen für sich in Anspruch nehmen, wenn dies in einem Kollektivvertrag festgelegt oder mit schriftlichem Einzelvertrag zwischen ihr und dem Dienstnehmer vereinbart ist oder wenn das zwischen ihr und dem Dienstnehmer bestehende Dienstverhältnis ein öffentlich-rechtliches ist§ 39 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. Die Inanspruchnahme einer Diensterfindung eines Gemeindebeamten hat mit Bescheid zu erfolgen.

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