§ 20 K-HKH Aufzüge

Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.11.2017 bis 31.12.9999
§ 20

Aufzüge

Pflegeheime und Pflegestationen mit mehr als einem Geschoss müssen mit einem Personenaufzug ausgestattet sein. Dieser Personenaufzug ist so zu bemessen, dass er zur Beförderung von KrankenliegenKrankenbetten geeignet ist. Weitere zur Beförderung von KrankenliegenKrankenbetten geeignete Personenaufzüge sind dann vorzusehen, wenn dies auf Grund der Anzahl der Bewohner oder der räumlichen Gliederung des Pflegeheimes oder der Pflegestation erforderlich ist.

Stand vor dem 23.11.2017

In Kraft vom 07.08.2009 bis 23.11.2017
§ 20

Aufzüge

Pflegeheime und Pflegestationen mit mehr als einem Geschoss müssen mit einem Personenaufzug ausgestattet sein. Dieser Personenaufzug ist so zu bemessen, dass er zur Beförderung von KrankenliegenKrankenbetten geeignet ist. Weitere zur Beförderung von KrankenliegenKrankenbetten geeignete Personenaufzüge sind dann vorzusehen, wenn dies auf Grund der Anzahl der Bewohner oder der räumlichen Gliederung des Pflegeheimes oder der Pflegestation erforderlich ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten