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Entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
(3) Die Bestellung der Mitglieder der Disziplinaroberkommission obliegt dem Stadtsenat
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(4) Für die Mitglieder der Disziplinaroberkommission sind Ersatzmitglieder zu bestellen. Für die Bestellung gilt Abs. 3.
(5) § 107 Abs. 4 und § 108 gelten sinngemäß.
(6) Die Disziplinaroberkommission ist bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern beschlussfähig und hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des (der) Vorsitzenden den Ausschlag. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der (Die) Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.
Entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
(3) Die Bestellung der Mitglieder der Disziplinaroberkommission obliegt dem Stadtsenat
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(4) Für die Mitglieder der Disziplinaroberkommission sind Ersatzmitglieder zu bestellen. Für die Bestellung gilt Abs. 3.
(5) § 107 Abs. 4 und § 108 gelten sinngemäß.
(6) Die Disziplinaroberkommission ist bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern beschlussfähig und hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des (der) Vorsitzenden den Ausschlag. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der (Die) Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.