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(2) Auf den (die) Disziplinaranwalt(-anwältin) ist § 108 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der (Die) Disziplinaranwalt(-anwältin) ist vor jeder Beschlussfassung der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission zu hören.
(4) Dem (Der) Disziplinaranwalt(-anwältin) wird gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
(2) Auf den (die) Disziplinaranwalt(-anwältin) ist § 108 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der (Die) Disziplinaranwalt(-anwältin) ist vor jeder Beschlussfassung der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission zu hören.
(4) Dem (Der) Disziplinaranwalt(-anwältin) wird gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |