§ 111 Oö. StGBG 2002 § 111

Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren hat der Stadtsenat für die Dauer der Funktionsperiode der Disziplinarkommission aus dem Kreis der rechtskundigen Beamt(inn)en der Stadt zumindest zwei Disziplinaranwälte(-anwältinnen) zu bestellen. Der Stadtsenat hat die Geschäfte auf die Disziplinaranwälte(-anwältinnen) zu verteilen.

(2) Auf den (die) Disziplinaranwalt(-anwältin) ist § 108 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der (Die) Disziplinaranwalt(-anwältin) ist vor jeder Beschlussfassung der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission zu hören.

(4) Dem (Der) Disziplinaranwalt(-anwältin) wird gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2013
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren hat der Stadtsenat für die Dauer der Funktionsperiode der Disziplinarkommission aus dem Kreis der rechtskundigen Beamt(inn)en der Stadt zumindest zwei Disziplinaranwälte(-anwältinnen) zu bestellen. Der Stadtsenat hat die Geschäfte auf die Disziplinaranwälte(-anwältinnen) zu verteilen.

(2) Auf den (die) Disziplinaranwalt(-anwältin) ist § 108 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der (Die) Disziplinaranwalt(-anwältin) ist vor jeder Beschlussfassung der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission zu hören.

(4) Dem (Der) Disziplinaranwalt(-anwältin) wird gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

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