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Qualifikation des Personals in
gerontopsychiatrischen Heimen und
Einrichtungen für demenzkranke
Pflegebedürftige
Bei stationären Einrichtungen, welche als gerontopsychiatrische Heime oder Einrichtungen zur vorrangigen Betreuung Demenzkranker geführt werden, ist § 24 Abs. 3 lit. a und lit. b mit der Maßgabe anzuwenden, als eine für die Betreuung bedarfsgerechte Berücksichtigung von fachspezifischen Qualifikationen erfolgen kann.
Qualifikation des Personals in
gerontopsychiatrischen Heimen und
Einrichtungen für demenzkranke
Pflegebedürftige
Bei stationären Einrichtungen, welche als gerontopsychiatrische Heime oder Einrichtungen zur vorrangigen Betreuung Demenzkranker geführt werden, ist § 24 Abs. 3 lit. a und lit. b mit der Maßgabe anzuwenden, als eine für die Betreuung bedarfsgerechte Berücksichtigung von fachspezifischen Qualifikationen erfolgen kann.