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Der Personalschlüssel gemäß § 24 Abs. 1 und § 24a kann im Einzelfall um bis zu 10% unterschritten werden, soweit aufgrund von angeordneten Maßnahmen gemäß dem Epidemiegesetz 1950 oder dem COVID-19-Maßnahmengesetz Fach- und Hilfspersonal nicht im festgelegten Ausmaß zur Verfügung steht und die notwendige Pflege und Betreuung gewährleistet ist. Die Unterschreitung ist jedenfalls unverzüglich an die Behörde zu melden.
Der Personalschlüssel gemäß § 24 Abs. 1 und § 24a kann im Einzelfall um bis zu 10% unterschritten werden, soweit aufgrund von angeordneten Maßnahmen gemäß dem Epidemiegesetz 1950 oder dem COVID-19-Maßnahmengesetz Fach- und Hilfspersonal nicht im festgelegten Ausmaß zur Verfügung steht und die notwendige Pflege und Betreuung gewährleistet ist. Die Unterschreitung ist jedenfalls unverzüglich an die Behörde zu melden.