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(1) Parteien im Disziplinarverfahren sind der (die) Beschuldigte und die Dienstbehörde des (der) Beschuldigten.
(2) Der Dienstbehörde sind alle Bescheide der (die) Disziplinaranwalt(-anwältin)Disziplinarkommission zuzustellen und sie ist berechtigt, dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
(1) Parteien im Disziplinarverfahren sind der (die) Beschuldigte und die Dienstbehörde des (der) Beschuldigten.
(2) Der Dienstbehörde sind alle Bescheide der (die) Disziplinaranwalt(-anwältin)Disziplinarkommission zuzustellen und sie ist berechtigt, dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |