§ 41 GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999

(1) Der Gemeindebeamte führt einen AmtstitelDienstrang wird durch die Dauer der innerhalb derselben Verwendungsgruppe und Dienstklasse zurückgelegten Dienstzeit bestimmt. Die AmtstitelHiebei sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzenZeiträume, die für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht anrechenbar sind, nicht zu berücksichtigen.

(2) Der Gemeindebeamte des Ruhestandes führt den Amtstitel mit dem Zusatz "i.R." (im RuhestandInsoweit sich nicht schon hieraus eine bestimmte Rangfolge ergibt, sind für deren Beurteilung der Reihe nach folgende Umstände maßgebend:

a)

das Rangverhältnis in der nächstniedrigeren Dienstklasse derselben Verwendungsgruppe;

b)

das Lebensalter.

*). Fassung LGBl.Nr. 20/2005

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 14.10.1998 bis 09.06.2005

(1) Der Gemeindebeamte führt einen AmtstitelDienstrang wird durch die Dauer der innerhalb derselben Verwendungsgruppe und Dienstklasse zurückgelegten Dienstzeit bestimmt. Die AmtstitelHiebei sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzenZeiträume, die für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht anrechenbar sind, nicht zu berücksichtigen.

(2) Der Gemeindebeamte des Ruhestandes führt den Amtstitel mit dem Zusatz "i.R." (im RuhestandInsoweit sich nicht schon hieraus eine bestimmte Rangfolge ergibt, sind für deren Beurteilung der Reihe nach folgende Umstände maßgebend:

a)

das Rangverhältnis in der nächstniedrigeren Dienstklasse derselben Verwendungsgruppe;

b)

das Lebensalter.

*). Fassung LGBl.Nr. 20/2005

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten