§ 31 K-HKH (weggefallen)

Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.08.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Zeit vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bis zum 1. April 2018 gilt bezogen auf die 70% der Personaleinheiten gemäß § 24 Abs. 2 lit. b und c noch der Personalschlüssel 1:2,5 und für die Zeit vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bis zum 1. Juli 2018 gilt bezogen auf die 20% der Personaleinheiten gemäß § 24 Abs. 2 lit. a noch der Personalschlüssel 1:2,5.Für die Zeit vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bis zum 1. April 2018 gilt bezogen auf die 70% der Personaleinheiten gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Litera b und c noch der Personalschlüssel 1:2,5 und für die Zeit vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bis zum 1. Juli 2018 gilt bezogen auf die 20% der Personaleinheiten gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Litera a, noch der Personalschlüssel 1:2,5.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 3, der §§ 4, 5, 7 und 8, des § 16 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 17, 18, 19 und 22 dieser Verordnung gelten nur für jene Altenwohn- und Pflegeheime, die ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung neu errichtet oder in den durch die vorgenannten Bestimmungen geregelten Bereichen baulich verändert werden.Die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und 3, der Paragraphen 4,, 5, 7 und 8, des Paragraph 16, Absatz eins und 3 sowie der Paragraphen 17,, 18, 19 und 22 dieser Verordnung gelten nur für jene Altenwohn- und Pflegeheime, die ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung neu errichtet oder in den durch die vorgenannten Bestimmungen geregelten Bereichen baulich verändert werden.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und des § 9 gelten bis zum 1. Juli 2007 nicht für jene Altenwohnheime, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung errichtet worden sind, sofern die Betreuung der Heimbewohner auch ohne die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Gestaltung der Bewohnerzimmer sowie die Beförderung der Bewohner auch ohne Aufzüge im Sinne des § 9 möglich sind.Die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2 und des Paragraph 9, gelten bis zum 1. Juli 2007 nicht für jene Altenwohnheime, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung errichtet worden sind, sofern die Betreuung der Heimbewohner auch ohne die in Paragraph 3, Absatz 2, vorgesehene Gestaltung der Bewohnerzimmer sowie die Beförderung der Bewohner auch ohne Aufzüge im Sinne des Paragraph 9, möglich sind.
  4. (4)Absatz 4Soweit in dieser Verordnung auf Bundes- oder Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
    1. a)Litera aKärntner Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl. Nr. 53/2007, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 44/2020;Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2007,, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 44/2020;
    2. b)Litera bGesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 128/2022;Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins. Nr. 128/2022;
    3. c)Litera cEpidemiegesetz 1950, BGBl. I Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2022;Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 131/2022;
    4. d)Litera dCOVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2022.COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2022,.
§ 31 K-HKH seit 03.08.2023 weggefallen.

Stand vor dem 03.08.2023

In Kraft vom 01.10.2022 bis 03.08.2023
  1. (1)Absatz einsFür die Zeit vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bis zum 1. April 2018 gilt bezogen auf die 70% der Personaleinheiten gemäß § 24 Abs. 2 lit. b und c noch der Personalschlüssel 1:2,5 und für die Zeit vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bis zum 1. Juli 2018 gilt bezogen auf die 20% der Personaleinheiten gemäß § 24 Abs. 2 lit. a noch der Personalschlüssel 1:2,5.Für die Zeit vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bis zum 1. April 2018 gilt bezogen auf die 70% der Personaleinheiten gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Litera b und c noch der Personalschlüssel 1:2,5 und für die Zeit vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bis zum 1. Juli 2018 gilt bezogen auf die 20% der Personaleinheiten gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Litera a, noch der Personalschlüssel 1:2,5.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 3, der §§ 4, 5, 7 und 8, des § 16 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 17, 18, 19 und 22 dieser Verordnung gelten nur für jene Altenwohn- und Pflegeheime, die ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung neu errichtet oder in den durch die vorgenannten Bestimmungen geregelten Bereichen baulich verändert werden.Die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und 3, der Paragraphen 4,, 5, 7 und 8, des Paragraph 16, Absatz eins und 3 sowie der Paragraphen 17,, 18, 19 und 22 dieser Verordnung gelten nur für jene Altenwohn- und Pflegeheime, die ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung neu errichtet oder in den durch die vorgenannten Bestimmungen geregelten Bereichen baulich verändert werden.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und des § 9 gelten bis zum 1. Juli 2007 nicht für jene Altenwohnheime, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung errichtet worden sind, sofern die Betreuung der Heimbewohner auch ohne die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Gestaltung der Bewohnerzimmer sowie die Beförderung der Bewohner auch ohne Aufzüge im Sinne des § 9 möglich sind.Die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2 und des Paragraph 9, gelten bis zum 1. Juli 2007 nicht für jene Altenwohnheime, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung errichtet worden sind, sofern die Betreuung der Heimbewohner auch ohne die in Paragraph 3, Absatz 2, vorgesehene Gestaltung der Bewohnerzimmer sowie die Beförderung der Bewohner auch ohne Aufzüge im Sinne des Paragraph 9, möglich sind.
  4. (4)Absatz 4Soweit in dieser Verordnung auf Bundes- oder Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
    1. a)Litera aKärntner Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl. Nr. 53/2007, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 44/2020;Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2007,, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 44/2020;
    2. b)Litera bGesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 128/2022;Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins. Nr. 128/2022;
    3. c)Litera cEpidemiegesetz 1950, BGBl. I Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2022;Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 131/2022;
    4. d)Litera dCOVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2022.COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2022,.
§ 31 K-HKH seit 03.08.2023 weggefallen.

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