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(2) Die flexible Gestaltung der Arbeitszeit oder die Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit dürfen nicht in Anspruch genommen werden, wenn es dadurch zu einer erheblichen Beeinträchtigung dienstlicher Interessen käme§ 43a GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. Eine Heranziehung des Gemeindebeamten zur Dienstleistung über die festgesetzte Wochenarbeitszeit hinaus ist nur für den Fall zulässig, dass die Dienstleistung unverzüglich erforderlich ist.
(3) Mit Ausnahme des Lebensgefährten muss mit dem nahen Angehörigen kein gemeinsamer Haushalt bestehen.
(4) Der Gemeindebeamte hat sowohl den Grund für die Familienhospizkarenz und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.
(5) Der Dienstgeber hat über die vom Gemeindebeamten beantragte Form der Familienhospizkarenz innerhalb von fünf Arbeitstagen, über eine Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
(6) Die Abs. 1 bis 5 sind bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekinder) des Gemeindebeamten sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2002
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(2) Die flexible Gestaltung der Arbeitszeit oder die Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit dürfen nicht in Anspruch genommen werden, wenn es dadurch zu einer erheblichen Beeinträchtigung dienstlicher Interessen käme§ 43a GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. Eine Heranziehung des Gemeindebeamten zur Dienstleistung über die festgesetzte Wochenarbeitszeit hinaus ist nur für den Fall zulässig, dass die Dienstleistung unverzüglich erforderlich ist.
(3) Mit Ausnahme des Lebensgefährten muss mit dem nahen Angehörigen kein gemeinsamer Haushalt bestehen.
(4) Der Gemeindebeamte hat sowohl den Grund für die Familienhospizkarenz und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.
(5) Der Dienstgeber hat über die vom Gemeindebeamten beantragte Form der Familienhospizkarenz innerhalb von fünf Arbeitstagen, über eine Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
(6) Die Abs. 1 bis 5 sind bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekinder) des Gemeindebeamten sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2002