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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Eine gesonderte Anordnung der Disziplinaroberkommission auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung obliegt dem (der) Vorsitzenden der Disziplinaroberkommission.
Entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
(2) Eine gesonderte Anordnung der Disziplinaroberkommission auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung obliegt dem (der) Vorsitzenden der Disziplinaroberkommission.
Entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |