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(2) Die Karenz muss mindestens drei Monate betragen. Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird. Die Gemeindebeamtin gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der ursprünglich gewährten Karenz als gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Wenn es der Dienstgeber jedoch begehrt, hat die Gemeindebeamtin vorzeitig den Dienst anzutreten.
(3) Einer Gemeindebeamtin, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
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(4) Die Gemeindebeamtin hat dem Dienstgeber die Inanspruchnahme und Dauer der Karenz spätestens bis zum Ende der Schutzfrist, im Fall einer Annahme an Kindes statt oder einer Übernahme in unentgeltliche Pflege durch die Gemeindebeamtin unverzüglich bekannt zu geben. Die Gemeindebeamtin kann dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem Ende dieser Karenz bekannt geben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach den vorstehenden Absätzen vereinbart werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(5) Der Gemeindebeamtin ist auf ihr Verlangen durch laufende Informationen zu ermöglichen, die Verbindung zum Beruf aufrecht zu erhalten und so, als wenn sie nicht in Karenz wäre, an Ausbildungsveranstaltungen (§ 15) teilzunehmen.
(6) Nach der Rückkehr aus der Karenz ist der Gemeindebeamtin nach Möglichkeit wieder die frühere oder eine gleichrangige Stelle zuzuweisen.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 61/1997, 23/2002
(2) Die Karenz muss mindestens drei Monate betragen. Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird. Die Gemeindebeamtin gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der ursprünglich gewährten Karenz als gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Wenn es der Dienstgeber jedoch begehrt, hat die Gemeindebeamtin vorzeitig den Dienst anzutreten.
(3) Einer Gemeindebeamtin, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
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(4) Die Gemeindebeamtin hat dem Dienstgeber die Inanspruchnahme und Dauer der Karenz spätestens bis zum Ende der Schutzfrist, im Fall einer Annahme an Kindes statt oder einer Übernahme in unentgeltliche Pflege durch die Gemeindebeamtin unverzüglich bekannt zu geben. Die Gemeindebeamtin kann dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem Ende dieser Karenz bekannt geben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach den vorstehenden Absätzen vereinbart werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(5) Der Gemeindebeamtin ist auf ihr Verlangen durch laufende Informationen zu ermöglichen, die Verbindung zum Beruf aufrecht zu erhalten und so, als wenn sie nicht in Karenz wäre, an Ausbildungsveranstaltungen (§ 15) teilzunehmen.
(6) Nach der Rückkehr aus der Karenz ist der Gemeindebeamtin nach Möglichkeit wieder die frühere oder eine gleichrangige Stelle zuzuweisen.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 61/1997, 23/2002