§ 44a GbedG 1988 (weggefallen)

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
(1) Einer Gemeindebeamtin ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Schutzfrist eine Karenz bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Entbindung zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt§ 44a GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. Dasselbe gilt, wenn die Gemeindebeamtin anschließend an die Schutzfrist einen Erholungsurlaub verbraucht hat oder durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert war.

(2) Die Karenz muss mindestens drei Monate betragen. Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird. Die Gemeindebeamtin gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der ursprünglich gewährten Karenz als gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Wenn es der Dienstgeber jedoch begehrt, hat die Gemeindebeamtin vorzeitig den Dienst anzutreten.

(3) Einer Gemeindebeamtin, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

a)

allein oder mit ihrem Ehegatten an Kindes statt angenommen hat (Adoptivmutter), oder

b)

in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter),

und die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr Verlangen Karenz ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder ab dem Tag der Übernahme des Kindes in Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes zu gewähren. Nimmt eine Gemeindebeamtin ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann sie Karenz bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen. Nimmt die Gemeindebeamtin ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes statt an oder nimmt sie es in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat die Gemeindebeamtin Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters.

(4) Die Gemeindebeamtin hat dem Dienstgeber die Inanspruchnahme und Dauer der Karenz spätestens bis zum Ende der Schutzfrist, im Fall einer Annahme an Kindes statt oder einer Übernahme in unentgeltliche Pflege durch die Gemeindebeamtin unverzüglich bekannt zu geben. Die Gemeindebeamtin kann dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem Ende dieser Karenz bekannt geben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach den vorstehenden Absätzen vereinbart werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(5) Der Gemeindebeamtin ist auf ihr Verlangen durch laufende Informationen zu ermöglichen, die Verbindung zum Beruf aufrecht zu erhalten und so, als wenn sie nicht in Karenz wäre, an Ausbildungsveranstaltungen (§ 15) teilzunehmen.

(6) Nach der Rückkehr aus der Karenz ist der Gemeindebeamtin nach Möglichkeit wieder die frühere oder eine gleichrangige Stelle zuzuweisen.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 61/1997, 23/2002

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 01.01.2002 bis 09.06.2005
(1) Einer Gemeindebeamtin ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Schutzfrist eine Karenz bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Entbindung zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt§ 44a GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. Dasselbe gilt, wenn die Gemeindebeamtin anschließend an die Schutzfrist einen Erholungsurlaub verbraucht hat oder durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert war.

(2) Die Karenz muss mindestens drei Monate betragen. Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird. Die Gemeindebeamtin gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der ursprünglich gewährten Karenz als gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Wenn es der Dienstgeber jedoch begehrt, hat die Gemeindebeamtin vorzeitig den Dienst anzutreten.

(3) Einer Gemeindebeamtin, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

a)

allein oder mit ihrem Ehegatten an Kindes statt angenommen hat (Adoptivmutter), oder

b)

in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter),

und die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr Verlangen Karenz ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder ab dem Tag der Übernahme des Kindes in Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes zu gewähren. Nimmt eine Gemeindebeamtin ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann sie Karenz bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen. Nimmt die Gemeindebeamtin ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes statt an oder nimmt sie es in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat die Gemeindebeamtin Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters.

(4) Die Gemeindebeamtin hat dem Dienstgeber die Inanspruchnahme und Dauer der Karenz spätestens bis zum Ende der Schutzfrist, im Fall einer Annahme an Kindes statt oder einer Übernahme in unentgeltliche Pflege durch die Gemeindebeamtin unverzüglich bekannt zu geben. Die Gemeindebeamtin kann dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem Ende dieser Karenz bekannt geben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach den vorstehenden Absätzen vereinbart werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(5) Der Gemeindebeamtin ist auf ihr Verlangen durch laufende Informationen zu ermöglichen, die Verbindung zum Beruf aufrecht zu erhalten und so, als wenn sie nicht in Karenz wäre, an Ausbildungsveranstaltungen (§ 15) teilzunehmen.

(6) Nach der Rückkehr aus der Karenz ist der Gemeindebeamtin nach Möglichkeit wieder die frühere oder eine gleichrangige Stelle zuzuweisen.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 61/1997, 23/2002

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