§ 131 Oö. StGBG 2002 Vollzug des Disziplinarerkenntnisses

Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.02.2006 bis 31.12.9999

(1) Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse sind von der Dienstbehörde zu vollziehen, sofern die verhängte Disziplinarstrafe nicht bedingt nachgesehen wurde.

(2) Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls durch Abzug vom Monats- bzw. Ruhebezug hereinzubringen.

(2a) Hat der Beamte (die Beamtin) innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

(3) Im Fall des Todes des Beamten (der Beamtin) oder des Austritts aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.

Stand vor dem 09.02.2006

In Kraft vom 01.07.2002 bis 09.02.2006

(1) Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse sind von der Dienstbehörde zu vollziehen, sofern die verhängte Disziplinarstrafe nicht bedingt nachgesehen wurde.

(2) Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls durch Abzug vom Monats- bzw. Ruhebezug hereinzubringen.

(2a) Hat der Beamte (die Beamtin) innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

(3) Im Fall des Todes des Beamten (der Beamtin) oder des Austritts aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.

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