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(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die (Adoptiv-, Pflege-)Mutter gleichzeitig mit dem (Adoptiv-, Pflege-)Vater Karenz für die Dauer eines Monats in Anspruch nehmen, wobei in diesem Fall der Anspruch auf Karenz ein Monat vor dem Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes oder dem in § 44e Abs. 1 zweiter Satz genannten Zeitpunkt endet.
(3) Beabsichtigt die (Adoptiv-, Pflege-) Mutter, Karenz im Anschluss an eine Karenz des (Adoptiv-, Pflege-)Vaters in Anspruch zu nehmen, hat sie ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des (Adoptiv-, Pflege-)Vaters Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann eine Karenz nach Abs. 1 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der (Adoptiv-, Pflege-)Vater Karenz in Anspruch nimmt.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 23/2002
(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die (Adoptiv-, Pflege-)Mutter gleichzeitig mit dem (Adoptiv-, Pflege-)Vater Karenz für die Dauer eines Monats in Anspruch nehmen, wobei in diesem Fall der Anspruch auf Karenz ein Monat vor dem Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes oder dem in § 44e Abs. 1 zweiter Satz genannten Zeitpunkt endet.
(3) Beabsichtigt die (Adoptiv-, Pflege-) Mutter, Karenz im Anschluss an eine Karenz des (Adoptiv-, Pflege-)Vaters in Anspruch zu nehmen, hat sie ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des (Adoptiv-, Pflege-)Vaters Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann eine Karenz nach Abs. 1 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der (Adoptiv-, Pflege-)Vater Karenz in Anspruch nimmt.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 23/2002