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(2) Ist der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so ist der Gemeindebeamtin auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt, Karenz zu gewähren. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(3) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne der Abs. 1 und 2 liegt nur vor bei
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(4) Die Gemeindebeamten haben die Karenz unverzüglich zu beantragen und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Im Antrag sind Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz anzugeben.
(5) Die Ansprüche nach den Abs. 1 und 2 stehen auch dann zu, wenn die Gemeindebeamten bereits Karenz verbraucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung beantragt haben.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 23/2002
(2) Ist der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so ist der Gemeindebeamtin auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt, Karenz zu gewähren. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(3) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne der Abs. 1 und 2 liegt nur vor bei
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(4) Die Gemeindebeamten haben die Karenz unverzüglich zu beantragen und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Im Antrag sind Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz anzugeben.
(5) Die Ansprüche nach den Abs. 1 und 2 stehen auch dann zu, wenn die Gemeindebeamten bereits Karenz verbraucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung beantragt haben.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 23/2002