§ 140a Oö. StGBG 2002

Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) In Angelegenheiten des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung, ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten nach dem 13. Abschnitt. Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(2) Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2021

(1) In Angelegenheiten des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung, ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten nach dem 13. Abschnitt. Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(2) Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

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