§ 44g GbedG 1988 (weggefallen)

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
(1) Die Wochenarbeitszeit ist, soweit nicht Abs§ 44g GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. 6 entgegensteht, über Antrag der Gemeindebeamten auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes bis zum Ende des vierten Lebensjahres des Kindes herabzusetzen, wenn im ersten und zweiten Lebensjahr des Kindes keine Karenz in Anspruch genommen wird. Nimmt gleichzeitig mit der oder dem Gemeindebeamten auch der Vater oder die Mutter im Anschluss an die Dienstfreistellung (§ 46) eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, besteht Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung durch beide Elternteile kann die Teilzeitbeschäftigung der Gemeindebeamten über den Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes hinaus um die Anzahl der Monate verlängert werden, um die der andere Elternteil seine Teilzeitbeschäftigung vor Ablauf des zweiten Lebensjahres verkürzt.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann mit den Gemeindebeamten auch eine Vereinbarung über die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit auf ein Beschäftigungsausmaß von mehr oder weniger als der Hälfte getroffen werden. Diese Vereinbarung hat keinen Einfluss auf die Dauer der Teilzeitbeschäftigung. Auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes eine Karenz nach diesem Gesetz oder einer gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch genommen, haben Gemeindebeamte, soweit nicht Abs. 6 entgegen steht, Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

a)

bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn gleichzeitig auch der Vater oder die Mutter eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt; der Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden;

b)

bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn entweder nur der Vater oder die Mutter, oder beide Elternteile abwechselnd eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen.

Wird Teilzeitbeschäftigung vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes anstelle von Karenz in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die mögliche Dauer der Teilzeitbeschäftigung um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des ersten Lebensjahres Karenz nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenz in Anspruch genommen wird.

(4) Wird anstelle von Karenz gemäß § 44a Abs. 3 und § 44b Abs. 2 dieses Gesetzes Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate einer Karenz gemäß den vorgenannten Bestimmungen.

(5) Die Teilzeitbeschäftigung kann nur einmal zwischen den Eltern geteilt werden. Sie muss mindestens drei Monate dauern und beginnt

a)

im Anschluss an die Schutzfrist,

b)

im Anschluss an einen daran anschließenden Erholungsurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall),

c)

unmittelbar mit der Annahme an Kindes statt oder mit der Übernahme in unentgeltliche Pflege,

d)

im Anschluss an eine Karenz nach diesem Gesetz oder einer gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder

e)

im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteils.

(6) Eine Teilzeitbeschäftigung ist unzulässig, wenn die Gemeindebeamten dadurch aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnten. Diese Gründe sind den Gemeindebeamten bekannt zu geben.

(7) Die Gemeindebeamten haben dem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, deren Dauer, Ausmaß und zeitliche Verteilung

a)

bei Inanspruchnahme im Anschluss an die Schutzfrist oder einen daran anschließenden Erholungsurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) bis zum Ende der Schutzfrist bekannt zu geben;

b)

bei Inanspruchnahme im Anschluss an eine Karenz oder an eine Teilzeitbeschäftigung des anderen (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils spätestens drei Monate vor Ende der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung des anderen (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils bekannt zu geben;

c)

bei Annahme an Kindes statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege unverzüglich bekannt zu geben, sofern nicht die lit. b anzuwenden ist.

Dem Dienstgeber ist gleichzeitig mit der Bekanntgabe nachzuweisen, dass der andere (Adoptiv-, Pflege-)Elternteil keine Karenz in Anspruch nimmt.

(8) Lehnt der Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so haben die Gemeindebeamten binnen zwei Wochen unter Angabe des Beginns und der Dauer bekannt zu geben, ob sie anstelle der Teilzeitbeschäftigung eine Karenz in Anspruch nehmen wollen.

(9) Der konkrete Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die zeitliche Verteilung der Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz sind zwischen dem Dienstgeber und den Gemeindebeamten zu vereinbaren. Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen die Gemeindebeamten Dienst zu versehen haben, ist auf die persönlichen Verhältnisse der Gemeindebeamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Auf Verlangen der Gemeindebeamten ist die Personalvertretung, in Betrieben der jeweilige Betriebsrat, den Verhandlungen beizuziehen.

(10) Kommt eine Einigung nicht zustande, so können die Gemeindebeamten bei der Dienstbehörde einen Antrag auf Einwilligung des Dienstgebers in eine Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz einschließlich Beginn, Dauer, zeitliche Verteilung und Ausmaß stellen.

(11) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Gemeindebeamten auf deren Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Diese Bestätigung ist von den Gemeindebeamten mitzuunterfertigen.

(12) Die §§ 31g Abs. 4 und 31h gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/1998, 23/2002

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 01.01.2002 bis 09.06.2005
(1) Die Wochenarbeitszeit ist, soweit nicht Abs§ 44g GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. 6 entgegensteht, über Antrag der Gemeindebeamten auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes bis zum Ende des vierten Lebensjahres des Kindes herabzusetzen, wenn im ersten und zweiten Lebensjahr des Kindes keine Karenz in Anspruch genommen wird. Nimmt gleichzeitig mit der oder dem Gemeindebeamten auch der Vater oder die Mutter im Anschluss an die Dienstfreistellung (§ 46) eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, besteht Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung durch beide Elternteile kann die Teilzeitbeschäftigung der Gemeindebeamten über den Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes hinaus um die Anzahl der Monate verlängert werden, um die der andere Elternteil seine Teilzeitbeschäftigung vor Ablauf des zweiten Lebensjahres verkürzt.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann mit den Gemeindebeamten auch eine Vereinbarung über die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit auf ein Beschäftigungsausmaß von mehr oder weniger als der Hälfte getroffen werden. Diese Vereinbarung hat keinen Einfluss auf die Dauer der Teilzeitbeschäftigung. Auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes eine Karenz nach diesem Gesetz oder einer gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch genommen, haben Gemeindebeamte, soweit nicht Abs. 6 entgegen steht, Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

a)

bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn gleichzeitig auch der Vater oder die Mutter eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt; der Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden;

b)

bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn entweder nur der Vater oder die Mutter, oder beide Elternteile abwechselnd eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen.

Wird Teilzeitbeschäftigung vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes anstelle von Karenz in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die mögliche Dauer der Teilzeitbeschäftigung um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des ersten Lebensjahres Karenz nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenz in Anspruch genommen wird.

(4) Wird anstelle von Karenz gemäß § 44a Abs. 3 und § 44b Abs. 2 dieses Gesetzes Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate einer Karenz gemäß den vorgenannten Bestimmungen.

(5) Die Teilzeitbeschäftigung kann nur einmal zwischen den Eltern geteilt werden. Sie muss mindestens drei Monate dauern und beginnt

a)

im Anschluss an die Schutzfrist,

b)

im Anschluss an einen daran anschließenden Erholungsurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall),

c)

unmittelbar mit der Annahme an Kindes statt oder mit der Übernahme in unentgeltliche Pflege,

d)

im Anschluss an eine Karenz nach diesem Gesetz oder einer gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder

e)

im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteils.

(6) Eine Teilzeitbeschäftigung ist unzulässig, wenn die Gemeindebeamten dadurch aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnten. Diese Gründe sind den Gemeindebeamten bekannt zu geben.

(7) Die Gemeindebeamten haben dem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, deren Dauer, Ausmaß und zeitliche Verteilung

a)

bei Inanspruchnahme im Anschluss an die Schutzfrist oder einen daran anschließenden Erholungsurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) bis zum Ende der Schutzfrist bekannt zu geben;

b)

bei Inanspruchnahme im Anschluss an eine Karenz oder an eine Teilzeitbeschäftigung des anderen (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils spätestens drei Monate vor Ende der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung des anderen (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils bekannt zu geben;

c)

bei Annahme an Kindes statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege unverzüglich bekannt zu geben, sofern nicht die lit. b anzuwenden ist.

Dem Dienstgeber ist gleichzeitig mit der Bekanntgabe nachzuweisen, dass der andere (Adoptiv-, Pflege-)Elternteil keine Karenz in Anspruch nimmt.

(8) Lehnt der Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so haben die Gemeindebeamten binnen zwei Wochen unter Angabe des Beginns und der Dauer bekannt zu geben, ob sie anstelle der Teilzeitbeschäftigung eine Karenz in Anspruch nehmen wollen.

(9) Der konkrete Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die zeitliche Verteilung der Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz sind zwischen dem Dienstgeber und den Gemeindebeamten zu vereinbaren. Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen die Gemeindebeamten Dienst zu versehen haben, ist auf die persönlichen Verhältnisse der Gemeindebeamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Auf Verlangen der Gemeindebeamten ist die Personalvertretung, in Betrieben der jeweilige Betriebsrat, den Verhandlungen beizuziehen.

(10) Kommt eine Einigung nicht zustande, so können die Gemeindebeamten bei der Dienstbehörde einen Antrag auf Einwilligung des Dienstgebers in eine Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz einschließlich Beginn, Dauer, zeitliche Verteilung und Ausmaß stellen.

(11) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Gemeindebeamten auf deren Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Diese Bestätigung ist von den Gemeindebeamten mitzuunterfertigen.

(12) Die §§ 31g Abs. 4 und 31h gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/1998, 23/2002

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