Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann mit den Gemeindebeamten auch eine Vereinbarung über die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit auf ein Beschäftigungsausmaß von mehr oder weniger als der Hälfte getroffen werden. Diese Vereinbarung hat keinen Einfluss auf die Dauer der Teilzeitbeschäftigung. Auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes eine Karenz nach diesem Gesetz oder einer gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch genommen, haben Gemeindebeamte, soweit nicht Abs. 6 entgegen steht, Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(4) Wird anstelle von Karenz gemäß § 44a Abs. 3 und § 44b Abs. 2 dieses Gesetzes Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate einer Karenz gemäß den vorgenannten Bestimmungen.
(5) Die Teilzeitbeschäftigung kann nur einmal zwischen den Eltern geteilt werden. Sie muss mindestens drei Monate dauern und beginnt
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(6) Eine Teilzeitbeschäftigung ist unzulässig, wenn die Gemeindebeamten dadurch aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnten. Diese Gründe sind den Gemeindebeamten bekannt zu geben.
(7) Die Gemeindebeamten haben dem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, deren Dauer, Ausmaß und zeitliche Verteilung
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(8) Lehnt der Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so haben die Gemeindebeamten binnen zwei Wochen unter Angabe des Beginns und der Dauer bekannt zu geben, ob sie anstelle der Teilzeitbeschäftigung eine Karenz in Anspruch nehmen wollen.
(9) Der konkrete Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die zeitliche Verteilung der Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz sind zwischen dem Dienstgeber und den Gemeindebeamten zu vereinbaren. Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen die Gemeindebeamten Dienst zu versehen haben, ist auf die persönlichen Verhältnisse der Gemeindebeamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Auf Verlangen der Gemeindebeamten ist die Personalvertretung, in Betrieben der jeweilige Betriebsrat, den Verhandlungen beizuziehen.
(10) Kommt eine Einigung nicht zustande, so können die Gemeindebeamten bei der Dienstbehörde einen Antrag auf Einwilligung des Dienstgebers in eine Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz einschließlich Beginn, Dauer, zeitliche Verteilung und Ausmaß stellen.
(11) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Gemeindebeamten auf deren Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Diese Bestätigung ist von den Gemeindebeamten mitzuunterfertigen.
(12) Die §§ 31g Abs. 4 und 31h gelten sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/1998, 23/2002
(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann mit den Gemeindebeamten auch eine Vereinbarung über die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit auf ein Beschäftigungsausmaß von mehr oder weniger als der Hälfte getroffen werden. Diese Vereinbarung hat keinen Einfluss auf die Dauer der Teilzeitbeschäftigung. Auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes eine Karenz nach diesem Gesetz oder einer gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch genommen, haben Gemeindebeamte, soweit nicht Abs. 6 entgegen steht, Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(4) Wird anstelle von Karenz gemäß § 44a Abs. 3 und § 44b Abs. 2 dieses Gesetzes Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate einer Karenz gemäß den vorgenannten Bestimmungen.
(5) Die Teilzeitbeschäftigung kann nur einmal zwischen den Eltern geteilt werden. Sie muss mindestens drei Monate dauern und beginnt
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(6) Eine Teilzeitbeschäftigung ist unzulässig, wenn die Gemeindebeamten dadurch aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnten. Diese Gründe sind den Gemeindebeamten bekannt zu geben.
(7) Die Gemeindebeamten haben dem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, deren Dauer, Ausmaß und zeitliche Verteilung
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(8) Lehnt der Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so haben die Gemeindebeamten binnen zwei Wochen unter Angabe des Beginns und der Dauer bekannt zu geben, ob sie anstelle der Teilzeitbeschäftigung eine Karenz in Anspruch nehmen wollen.
(9) Der konkrete Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die zeitliche Verteilung der Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz sind zwischen dem Dienstgeber und den Gemeindebeamten zu vereinbaren. Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen die Gemeindebeamten Dienst zu versehen haben, ist auf die persönlichen Verhältnisse der Gemeindebeamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Auf Verlangen der Gemeindebeamten ist die Personalvertretung, in Betrieben der jeweilige Betriebsrat, den Verhandlungen beizuziehen.
(10) Kommt eine Einigung nicht zustande, so können die Gemeindebeamten bei der Dienstbehörde einen Antrag auf Einwilligung des Dienstgebers in eine Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz einschließlich Beginn, Dauer, zeitliche Verteilung und Ausmaß stellen.
(11) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Gemeindebeamten auf deren Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Diese Bestätigung ist von den Gemeindebeamten mitzuunterfertigen.
(12) Die §§ 31g Abs. 4 und 31h gelten sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/1998, 23/2002