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(2) Ist Der Gemeindebeamte, welcher
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(3) Der Gemeindebeamte, der eine Tätigkeit nach Abs. 2 lit. b oder c ausübt, kann von Amts wegen im erforderlichen Ausmaß dienstfrei gestellt werden, wenn
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(4) Ist eine Weiterbeschäftigung eines Gemeindebeamten, der eine Tätigkeit nach Abs. 2 lit. a oder b ausübt, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz aus den im Abs. 3 angeführten Gründen nicht möglich, so hat er Anspruch darauf, dass ihm eine zumutbar gleichwertige Tätigkeit zugewiesen wird, auf den keiner der in Abs. 3 lit. a und b angeführten Umstände zutrifft. Dies gilt auch, wenn ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwer wiegende Interessenkonflikte zwischen den Dienstpflichten des Beamten und der Tätigkeit nach Abs. 2 lit. b erwarten lässt. Der § 27 Abs. 3 dritter und vierter Satz gilt in diesen Fällen nicht.
(5) Ist eine Weiterbeschäftigung des Gemeindebeamten auf seinem bisherigen Arbeitsplatz aus den im Abs. 3 angeführten Gründen nicht möglich und kann dem Beamten ein den Erfordernissen des Abs. 4 entsprechender Arbeitsplatz nicht zugewiesen werden, so ist er für die Dauer der Ausübung eines Mandates im Landtag oder einer Tätigkeit nach Abs. 2 lit. b außer Dienst zu stellen. Dies gilt auch, wenn ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwer wiegende Interessenkonflikte zwischen den Dienstpflichten des Beamten und der Tätigkeit nach Abs. 2 lit. b erwarten lässt.
(6) Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes, der Außerdienststellung oder teilweisen Dienstfreistellung ein Einvernehmen mit dem Beamten nicht erzielt, so hat hierüber die Dienstbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Zuvor ist, wenn es sich
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(7) Die Dienstbezüge der gemäß Abs. 1, 2 oder 5 außer Dienst gestellten Gemeindebeamten sind zur Gänze stillzulegen.
(8) Die Dienstbezüge eines Gemeindebeamten, der eine der im Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausübt, sind im Ausmaß der Dienstfreistellung zu kürzen, mindestens jedoch um 25 v.H., wenn der Beamte ein Mandat im Nationalrat, Bundesrat oder im Landtag ausübt.
(9) Während einer Außerdienststellung gemäß Abs. 1, 2 oder 5 sind der Lauf der Dienstzeit und die Vorrückung in höhere Bezüge nicht gehemmt. Für die Beförderung in höhere Dienstklassen sind die vor der Außerdienststellung ausgeübte Dienstleistung und die Dienstbeurteilung für diese Tätigkeit maßgebend.
(10) Dem Gemeindebeamten ist auf sein Ansuchen die zur Bewerbung um die Wahl zum Bundespräsidenten oder zur Bewerbung um ein Mandat im Europäischen Parlament, im Nationalrat, im Landtag oder in der Gemeindevertretung erforderliche freie Zeit ohne Kürzung der Bezüge zu gewähren. Eine Dienstfreistellung nach dieser Bestimmung hat jedoch keinen Einfluss auf die Kürzung oder Stilllegung von Bezügen nach den Abs. 7 und 8.
*) Fassung LGBl.Nr. 6/1998, 20/1999
(2) Ist Der Gemeindebeamte, welcher
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(3) Der Gemeindebeamte, der eine Tätigkeit nach Abs. 2 lit. b oder c ausübt, kann von Amts wegen im erforderlichen Ausmaß dienstfrei gestellt werden, wenn
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(4) Ist eine Weiterbeschäftigung eines Gemeindebeamten, der eine Tätigkeit nach Abs. 2 lit. a oder b ausübt, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz aus den im Abs. 3 angeführten Gründen nicht möglich, so hat er Anspruch darauf, dass ihm eine zumutbar gleichwertige Tätigkeit zugewiesen wird, auf den keiner der in Abs. 3 lit. a und b angeführten Umstände zutrifft. Dies gilt auch, wenn ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwer wiegende Interessenkonflikte zwischen den Dienstpflichten des Beamten und der Tätigkeit nach Abs. 2 lit. b erwarten lässt. Der § 27 Abs. 3 dritter und vierter Satz gilt in diesen Fällen nicht.
(5) Ist eine Weiterbeschäftigung des Gemeindebeamten auf seinem bisherigen Arbeitsplatz aus den im Abs. 3 angeführten Gründen nicht möglich und kann dem Beamten ein den Erfordernissen des Abs. 4 entsprechender Arbeitsplatz nicht zugewiesen werden, so ist er für die Dauer der Ausübung eines Mandates im Landtag oder einer Tätigkeit nach Abs. 2 lit. b außer Dienst zu stellen. Dies gilt auch, wenn ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwer wiegende Interessenkonflikte zwischen den Dienstpflichten des Beamten und der Tätigkeit nach Abs. 2 lit. b erwarten lässt.
(6) Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes, der Außerdienststellung oder teilweisen Dienstfreistellung ein Einvernehmen mit dem Beamten nicht erzielt, so hat hierüber die Dienstbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Zuvor ist, wenn es sich
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(7) Die Dienstbezüge der gemäß Abs. 1, 2 oder 5 außer Dienst gestellten Gemeindebeamten sind zur Gänze stillzulegen.
(8) Die Dienstbezüge eines Gemeindebeamten, der eine der im Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausübt, sind im Ausmaß der Dienstfreistellung zu kürzen, mindestens jedoch um 25 v.H., wenn der Beamte ein Mandat im Nationalrat, Bundesrat oder im Landtag ausübt.
(9) Während einer Außerdienststellung gemäß Abs. 1, 2 oder 5 sind der Lauf der Dienstzeit und die Vorrückung in höhere Bezüge nicht gehemmt. Für die Beförderung in höhere Dienstklassen sind die vor der Außerdienststellung ausgeübte Dienstleistung und die Dienstbeurteilung für diese Tätigkeit maßgebend.
(10) Dem Gemeindebeamten ist auf sein Ansuchen die zur Bewerbung um die Wahl zum Bundespräsidenten oder zur Bewerbung um ein Mandat im Europäischen Parlament, im Nationalrat, im Landtag oder in der Gemeindevertretung erforderliche freie Zeit ohne Kürzung der Bezüge zu gewähren. Eine Dienstfreistellung nach dieser Bestimmung hat jedoch keinen Einfluss auf die Kürzung oder Stilllegung von Bezügen nach den Abs. 7 und 8.
*) Fassung LGBl.Nr. 6/1998, 20/1999