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§ 35 Abs. 4 ist nicht auf Sachverhalte anzuwendenBei Bediensteten, die sich vorzum Zeitpunkt des der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 folgenden Monatsersten bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Statutargemeinde stehen und keinen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags gemäß § 113d Abs. 2 Oö. LGG bzw. § 226 Abs. 2 Oö. GDG 2002 stellen, ist § 72 Abs. 7 in der bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 ereignet habengeltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 35 Abs. 4 ist nicht auf Sachverhalte anzuwendenBei Bediensteten, die sich vorzum Zeitpunkt des der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 folgenden Monatsersten bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Statutargemeinde stehen und keinen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags gemäß § 113d Abs. 2 Oö. LGG bzw. § 226 Abs. 2 Oö. GDG 2002 stellen, ist § 72 Abs. 7 in der bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 ereignet habengeltenden Fassung weiterhin anzuwenden.