§ 46 GbedG 1988 (weggefallen)

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
(1) Gemeindebeamtinnen sind in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Niederkunft vom Dienst freizustellen§ 46 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. Die Achtwochenfrist ist auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Niederkunft zu berechnen. Erfolgt die Niederkunft zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend. Gemeindebeamtinnen sind verpflichtet, einen Monat vor dem Beginn der Achtwochenfrist die Dienstbehörde auf den Beginn derselben aufmerksam zu machen. Dasselbe gilt bei einem vorzeitigen Ende der Schwangerschaft

(2) Über die Vorschrift des Abs. 1 hinaus sind Gemeindebeamtinnen, die sich im Zustand der Schwangerschaft befinden, auch dann vom Dienst freizustellen, wenn nach einem von ihnen vorgelegten Zeugnis eines Amtsarztes Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.

(3) Gemeindebeamtinnen sind bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Niederkunft vom Dienst freizustellen. Nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch bis zur Dauer von 16 Wochen.

(4) Über die im Abs. 3 festgesetzten Fristen hinaus sind Gemeindebeamtinnen nach ihrer Niederkunft so lange vom Dienst freizustellen, wie sie nach einem von ihnen vorgelegten ärztlichen Zeugnis arbeitsunfähig sind.

(5) Gemeindebeamtinnen ist auf Verlangen die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit freizugeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 01.01.1996 bis 09.06.2005
(1) Gemeindebeamtinnen sind in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Niederkunft vom Dienst freizustellen§ 46 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. Die Achtwochenfrist ist auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Niederkunft zu berechnen. Erfolgt die Niederkunft zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend. Gemeindebeamtinnen sind verpflichtet, einen Monat vor dem Beginn der Achtwochenfrist die Dienstbehörde auf den Beginn derselben aufmerksam zu machen. Dasselbe gilt bei einem vorzeitigen Ende der Schwangerschaft

(2) Über die Vorschrift des Abs. 1 hinaus sind Gemeindebeamtinnen, die sich im Zustand der Schwangerschaft befinden, auch dann vom Dienst freizustellen, wenn nach einem von ihnen vorgelegten Zeugnis eines Amtsarztes Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.

(3) Gemeindebeamtinnen sind bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Niederkunft vom Dienst freizustellen. Nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch bis zur Dauer von 16 Wochen.

(4) Über die im Abs. 3 festgesetzten Fristen hinaus sind Gemeindebeamtinnen nach ihrer Niederkunft so lange vom Dienst freizustellen, wie sie nach einem von ihnen vorgelegten ärztlichen Zeugnis arbeitsunfähig sind.

(5) Gemeindebeamtinnen ist auf Verlangen die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit freizugeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995

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