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(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die im § 32 Abs. 8, § 106 Abs. 2 und § 114 Abs. 2 enthaltenen Verfassungsbestimmungen treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(3) Verordnungen zu diesem Landesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Landesgesetz in Kraft.
(4) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes tritt das Statutargemeinden-Beamtengesetz, LGBl. Nr. 37/1956, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 40/1964, LGBl. Nr. 28/1969, LGBl. Nr. 35/1984, LGBl. Nr. 86/1991, LGBl. Nr. 52/1996, LGBl. Nr. 60/1998 und LGBl. Nr. 43/1999 außer Kraft.
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die im § 32 Abs. 8, § 106 Abs. 2 und § 114 Abs. 2 enthaltenen Verfassungsbestimmungen treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(3) Verordnungen zu diesem Landesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Landesgesetz in Kraft.
(4) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes tritt das Statutargemeinden-Beamtengesetz, LGBl. Nr. 37/1956, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 40/1964, LGBl. Nr. 28/1969, LGBl. Nr. 35/1984, LGBl. Nr. 86/1991, LGBl. Nr. 52/1996, LGBl. Nr. 60/1998 und LGBl. Nr. 43/1999 außer Kraft.