§ 144 Oö. StGBG 2002 In-Kraft-Treten

Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die im § 32 Abs. 8, § 106 Abs. 2 und § 114 Abs. 2 enthaltenen Verfassungsbestimmungen treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(3) Verordnungen zu diesem Landesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Landesgesetz in Kraft.

(4) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes tritt das Statutargemeinden-Beamtengesetz, LGBl. Nr. 37/1956, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 40/1964, LGBl. Nr. 28/1969, LGBl. Nr. 35/1984, LGBl. Nr. 86/1991, LGBl. Nr. 52/1996, LGBl. Nr. 60/1998 und LGBl. Nr. 43/1999 außer Kraft.

(5) § 65 Abs. 5 gilt für Teilzeitbeschäftigungen, die zur Betreuung von Kindern, die ab dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, in Anspruch genommen werden. (Anm: LGBl. Nr. 100/2003)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2013

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die im § 32 Abs. 8, § 106 Abs. 2 und § 114 Abs. 2 enthaltenen Verfassungsbestimmungen treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(3) Verordnungen zu diesem Landesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Landesgesetz in Kraft.

(4) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes tritt das Statutargemeinden-Beamtengesetz, LGBl. Nr. 37/1956, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 40/1964, LGBl. Nr. 28/1969, LGBl. Nr. 35/1984, LGBl. Nr. 86/1991, LGBl. Nr. 52/1996, LGBl. Nr. 60/1998 und LGBl. Nr. 43/1999 außer Kraft.

(5) § 65 Abs. 5 gilt für Teilzeitbeschäftigungen, die zur Betreuung von Kindern, die ab dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, in Anspruch genommen werden. (Anm: LGBl. Nr. 100/2003)

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