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(1) Die Rechtsfolge des § 99 Abs. 1 Z 4a tritt nur bei jenen Delikten ein, die nach dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 verwirklicht wurden.
(2) Die Meldepflicht gemäß § 44 Abs. 1 besteht für jene gerichtlich strafbaren Handlungen, die nach Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 begangen wurden. § 44 Abs. 4 gilt für alle gerichtlich strafbaren Handlungen seit Inkrafttreten des Oö. StGBG 2002.
(3) § 70b Abs. 2a ist erst mit Wirksamkeit 1. April 2015 anzuwenden.
(4) Die Rechtsfolge des § 117 Abs. 1 Z 2 tritt nur ein, wenn sich die Anklage auf eine Tatbegehung ab Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 bezieht.
(5) Auf Anträge, die auf Verbesserung der besoldungs- oder pensionsrechtlichen Stellung infolge zusätzlicher Berücksichtigung von Vordienstzeiten aus Verpflichtungen von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration abzielen, ist der Zeitraum ab dem 1. Mai 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 21a Oö. LVBG und § 13b Oö. LGG oder gemäß § 40 Oö. L-PG anzurechnen. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 20152016 ist die zusätzliche Anrechnung von Vordienstzeiten auf Grund der gebotenen einheitlichen Behandlung aller Anträge unzulässig.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 91/2015), 150/2015)
(1) Die Rechtsfolge des § 99 Abs. 1 Z 4a tritt nur bei jenen Delikten ein, die nach dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 verwirklicht wurden.
(2) Die Meldepflicht gemäß § 44 Abs. 1 besteht für jene gerichtlich strafbaren Handlungen, die nach Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 begangen wurden. § 44 Abs. 4 gilt für alle gerichtlich strafbaren Handlungen seit Inkrafttreten des Oö. StGBG 2002.
(3) § 70b Abs. 2a ist erst mit Wirksamkeit 1. April 2015 anzuwenden.
(4) Die Rechtsfolge des § 117 Abs. 1 Z 2 tritt nur ein, wenn sich die Anklage auf eine Tatbegehung ab Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 bezieht.
(5) Auf Anträge, die auf Verbesserung der besoldungs- oder pensionsrechtlichen Stellung infolge zusätzlicher Berücksichtigung von Vordienstzeiten aus Verpflichtungen von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration abzielen, ist der Zeitraum ab dem 1. Mai 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 21a Oö. LVBG und § 13b Oö. LGG oder gemäß § 40 Oö. L-PG anzurechnen. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 20152016 ist die zusätzliche Anrechnung von Vordienstzeiten auf Grund der gebotenen einheitlichen Behandlung aller Anträge unzulässig.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 91/2015), 150/2015)