§ 47 GbedG 1988 (weggefallen)

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
(1) Gemeindebeamtinnen dürfen während ihrer Schwangerschaft und bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach ihrer Niederkunft nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit solchen Arbeiten beschäftigt werden, die nach der Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder -geräte für ihren Organismus oder für das werdene Kind schädlich sind oder bei denen sie mit Rücksicht auf ihre Schwangerschaft besonderen Unfallgefahren ausgesetzt sind§ 47 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. Ferner dürfen Gemeindebeamtinnen während der Schwangerschaft und solange sie ihr Kind stillen in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden.

(2) Gemeindebeamtinnen, die selbst nicht rauchen, dürfen während ihrer Schwangerschaft nicht an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, an denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind. Ist eine räumliche Trennung nicht möglich, hat die Dienstbehörde in dem Raum, in dem die Schwangere beschäftigt ist, ein Rauchverbot zu verfügen.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 01.01.1996 bis 09.06.2005
(1) Gemeindebeamtinnen dürfen während ihrer Schwangerschaft und bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach ihrer Niederkunft nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit solchen Arbeiten beschäftigt werden, die nach der Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder -geräte für ihren Organismus oder für das werdene Kind schädlich sind oder bei denen sie mit Rücksicht auf ihre Schwangerschaft besonderen Unfallgefahren ausgesetzt sind§ 47 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. Ferner dürfen Gemeindebeamtinnen während der Schwangerschaft und solange sie ihr Kind stillen in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden.

(2) Gemeindebeamtinnen, die selbst nicht rauchen, dürfen während ihrer Schwangerschaft nicht an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, an denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind. Ist eine räumliche Trennung nicht möglich, hat die Dienstbehörde in dem Raum, in dem die Schwangere beschäftigt ist, ein Rauchverbot zu verfügen.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995

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