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(2) Gemeindebeamtinnen, die selbst nicht rauchen, dürfen während ihrer Schwangerschaft nicht an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, an denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind. Ist eine räumliche Trennung nicht möglich, hat die Dienstbehörde in dem Raum, in dem die Schwangere beschäftigt ist, ein Rauchverbot zu verfügen.
*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995
(2) Gemeindebeamtinnen, die selbst nicht rauchen, dürfen während ihrer Schwangerschaft nicht an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, an denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind. Ist eine räumliche Trennung nicht möglich, hat die Dienstbehörde in dem Raum, in dem die Schwangere beschäftigt ist, ein Rauchverbot zu verfügen.
*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995