§ 49 GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des vierten Abschnittes des I. Hauptstückes des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden:In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des vierten Abschnittes des römisch eins. Hauptstückes des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden:

§ 51 Paragraph 51, –

Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –

mit der Maßgabe, dass die fortlaufenden Bezüge für die Gemeindebeamten jeweils am Monatsersten oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im Vorhinein auszuzahlen sind. Die Regelung des Abs. 2 betreffend Sonderzahlungen gilt gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen. Die für das letzte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung und die entsprechende Sonderzahlung zum Nebenbezug sind mit den Dezemberbezügen auszuzahlen.mit der Maßgabe, dass die fortlaufenden Bezüge für die Gemeindebeamten jeweils am Monatsersten oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im Vorhinein auszuzahlen sind. Die Regelung des Absatz 2, betreffend Sonderzahlungen gilt gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen. Die für das letzte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung und die entsprechende Sonderzahlung zum Nebenbezug sind mit den Dezemberbezügen auszuzahlen.

§ 52 Paragraph 52, –

Übergang von Schadenersatzansprüchen –

§ 53 Paragraph 53, –

Ersatz von Übergenüssen –

mit der Maßgabe, dass der Ersatzpflichtige durch die Dienstbehörde mittels Bescheid zum Ersatz aufzufordern ist.

§ 54 Paragraph 54, –

Verjährung –

§ 55 Paragraph 55, –

Verzicht auf Ersatzforderungen –

§ 62 Paragraph 62, –

Sonderzahlung –

mit der Ergänzung, dass dem Gemeindebeamten, der Anspruch auf eine Mehrleistungsvergütung, auf eine Verwendungszulage oder auf eine Aufwandsentschädigung hat, für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des jeweiligen Nebenbezuges in diesem Zeitraum gebührt. Steht ein Gemeindebeamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Nebenbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand der Monat des Ausscheidens.

Wenn an anderer Stelle dieses Gesetzes, auf Sonderzahlungen ohne ausdrücklichen Bezug auf Sonderzahlungen zu Nebenbezügen abgestellt wird, so sind Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nicht erfasst.

§ 65 Paragraph 65, –

Kinderzulage –

mit der Maßgabe, dass als Kinderzulage für das erste Kind überdies ein Sockelbetrag in Höhe von 57,61 Euro gebührt.

§ 66 Paragraph 66, –

Nebenbezüge –

ausgenommen Abs. 2 und mit der Maßgabe, dass Gemeindebeamte weiters Anspruch auf nachfolgende Nebenbezüge haben und diese bei Teilzeitbeschäftigten nur entsprechend dem Beschäftigungsausmaß gebühren:ausgenommen Absatz 2 und mit der Maßgabe, dass Gemeindebeamte weiters Anspruch auf nachfolgende Nebenbezüge haben und diese bei Teilzeitbeschäftigten nur entsprechend dem Beschäftigungsausmaß gebühren:

a) Mehrleistungsvergütung für Leistungen in der normalen Arbeitszeit, die erheblich über das vom Gemeindebeamten aufgrund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartende Ausmaß hinausgehen;

b) Verwendungszulage für Gemeindebeamte, deren Verwendung mit einem besonderen Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung verbunden ist;

  1. c)Litera c
  2. c)

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.06.2024
In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des vierten Abschnittes des I. Hauptstückes des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden:In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des vierten Abschnittes des römisch eins. Hauptstückes des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden:

§ 51 Paragraph 51, –

Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –

mit der Maßgabe, dass die fortlaufenden Bezüge für die Gemeindebeamten jeweils am Monatsersten oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im Vorhinein auszuzahlen sind. Die Regelung des Abs. 2 betreffend Sonderzahlungen gilt gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen. Die für das letzte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung und die entsprechende Sonderzahlung zum Nebenbezug sind mit den Dezemberbezügen auszuzahlen.mit der Maßgabe, dass die fortlaufenden Bezüge für die Gemeindebeamten jeweils am Monatsersten oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im Vorhinein auszuzahlen sind. Die Regelung des Absatz 2, betreffend Sonderzahlungen gilt gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen. Die für das letzte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung und die entsprechende Sonderzahlung zum Nebenbezug sind mit den Dezemberbezügen auszuzahlen.

§ 52 Paragraph 52, –

Übergang von Schadenersatzansprüchen –

§ 53 Paragraph 53, –

Ersatz von Übergenüssen –

mit der Maßgabe, dass der Ersatzpflichtige durch die Dienstbehörde mittels Bescheid zum Ersatz aufzufordern ist.

§ 54 Paragraph 54, –

Verjährung –

§ 55 Paragraph 55, –

Verzicht auf Ersatzforderungen –

§ 62 Paragraph 62, –

Sonderzahlung –

mit der Ergänzung, dass dem Gemeindebeamten, der Anspruch auf eine Mehrleistungsvergütung, auf eine Verwendungszulage oder auf eine Aufwandsentschädigung hat, für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des jeweiligen Nebenbezuges in diesem Zeitraum gebührt. Steht ein Gemeindebeamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Nebenbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand der Monat des Ausscheidens.

Wenn an anderer Stelle dieses Gesetzes, auf Sonderzahlungen ohne ausdrücklichen Bezug auf Sonderzahlungen zu Nebenbezügen abgestellt wird, so sind Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nicht erfasst.

§ 65 Paragraph 65, –

Kinderzulage –

mit der Maßgabe, dass als Kinderzulage für das erste Kind überdies ein Sockelbetrag in Höhe von 57,61 Euro gebührt.

§ 66 Paragraph 66, –

Nebenbezüge –

ausgenommen Abs. 2 und mit der Maßgabe, dass Gemeindebeamte weiters Anspruch auf nachfolgende Nebenbezüge haben und diese bei Teilzeitbeschäftigten nur entsprechend dem Beschäftigungsausmaß gebühren:ausgenommen Absatz 2 und mit der Maßgabe, dass Gemeindebeamte weiters Anspruch auf nachfolgende Nebenbezüge haben und diese bei Teilzeitbeschäftigten nur entsprechend dem Beschäftigungsausmaß gebühren:

a) Mehrleistungsvergütung für Leistungen in der normalen Arbeitszeit, die erheblich über das vom Gemeindebeamten aufgrund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartende Ausmaß hinausgehen;

b) Verwendungszulage für Gemeindebeamte, deren Verwendung mit einem besonderen Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung verbunden ist;

  1. c)Litera c
  2. c)

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