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Wenn der Gemeindebeamte wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienstfähigkeit oder seine Hinterbliebenen wegen seines Todes nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz beanspruchen können, so geht dieser Anspruch bis zu der Höhe auf die Gemeinde über, als diese an die Entschädigungsberechtigten Dienstbezüge, Ruhe- oder Versorgungsgenüsse nach diesem Gesetz zu gewähren hat. Ansprüche auf Schmerzensgeld gehen jedoch auf die Gemeinde nicht über.*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005
Wenn der Gemeindebeamte wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienstfähigkeit oder seine Hinterbliebenen wegen seines Todes nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz beanspruchen können, so geht dieser Anspruch bis zu der Höhe auf die Gemeinde über, als diese an die Entschädigungsberechtigten Dienstbezüge, Ruhe- oder Versorgungsgenüsse nach diesem Gesetz zu gewähren hat. Ansprüche auf Schmerzensgeld gehen jedoch auf die Gemeinde nicht über.*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005