§ 51 GbedG 1988 (weggefallen)

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
(1) Von den Bezügen des Gemeindebeamten dürfen Beiträge für bestimmte Zwecke nur zurückbehalten werden, soweit dies in Gesetzen angeordnet ist, mit dem Gemeindebeamten im Rahmen eines zwischen ihm und der Gemeinde bestehenden Rechtsverhältnisses vereinbart wird oder soweit es sich um Beiträge für kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen, für eine Zusatzversicherung zur Krankenversicherung oder für Wohlfahrtseinrichtungen der Gemeindebediensteten handelt§ 51 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

(2) Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen nur insoweit von den Bezügen abgezogen oder von der Dienstbehörde in Empfang genommen werden, als dies ausdrücklich zwischen dem Gemeindebeamten und der Dienstbehörde vereinbart wird. Diese Vereinbarung kann vierteljährlich schriftlich gekündigt werden.

(3) Der Abzug von Beiträgen zu einer Zusatzversicherung zur Krankenversicherung ist nur zulässig, wenn die Zusatzversicherung als Gruppenversicherung abgeschlossen wurde.

(4) Für Wohlfahrtseinrichtungen der Gemeindebediensteten dürfen Beiträge nur dann abgezogen werden, wenn die Leistungen dieser Wohlfahrtseinrichtungen ausschließlich für Bedienstete der Gemeinde oder deren Familienangehörige bestimmt sind und diesen Personen ohne Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Partei oder Berufsvereinigung nach gleichen Grundsätzen gewährt werden. Soweit es sich nicht um satzungsgemäß geregelte Wohlfahrtseinrichtungen handelt, hat jeder Gemeindebeamte das Recht, in die Verwaltung oder Verrechnung dieser Abzüge Einsicht zu nehmen.

(5) Der Gemeindebeamte kann Beiträge, die entgegen den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 abgezogen oder in Empfang genommen worden sind, von der Gemeinde binnen drei Jahren zurückfordern.

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 14.10.1988 bis 09.06.2005
(1) Von den Bezügen des Gemeindebeamten dürfen Beiträge für bestimmte Zwecke nur zurückbehalten werden, soweit dies in Gesetzen angeordnet ist, mit dem Gemeindebeamten im Rahmen eines zwischen ihm und der Gemeinde bestehenden Rechtsverhältnisses vereinbart wird oder soweit es sich um Beiträge für kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen, für eine Zusatzversicherung zur Krankenversicherung oder für Wohlfahrtseinrichtungen der Gemeindebediensteten handelt§ 51 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

(2) Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen nur insoweit von den Bezügen abgezogen oder von der Dienstbehörde in Empfang genommen werden, als dies ausdrücklich zwischen dem Gemeindebeamten und der Dienstbehörde vereinbart wird. Diese Vereinbarung kann vierteljährlich schriftlich gekündigt werden.

(3) Der Abzug von Beiträgen zu einer Zusatzversicherung zur Krankenversicherung ist nur zulässig, wenn die Zusatzversicherung als Gruppenversicherung abgeschlossen wurde.

(4) Für Wohlfahrtseinrichtungen der Gemeindebediensteten dürfen Beiträge nur dann abgezogen werden, wenn die Leistungen dieser Wohlfahrtseinrichtungen ausschließlich für Bedienstete der Gemeinde oder deren Familienangehörige bestimmt sind und diesen Personen ohne Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Partei oder Berufsvereinigung nach gleichen Grundsätzen gewährt werden. Soweit es sich nicht um satzungsgemäß geregelte Wohlfahrtseinrichtungen handelt, hat jeder Gemeindebeamte das Recht, in die Verwaltung oder Verrechnung dieser Abzüge Einsicht zu nehmen.

(5) Der Gemeindebeamte kann Beiträge, die entgegen den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 abgezogen oder in Empfang genommen worden sind, von der Gemeinde binnen drei Jahren zurückfordern.

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