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(2) Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen nur insoweit von den Bezügen abgezogen oder von der Dienstbehörde in Empfang genommen werden, als dies ausdrücklich zwischen dem Gemeindebeamten und der Dienstbehörde vereinbart wird. Diese Vereinbarung kann vierteljährlich schriftlich gekündigt werden.
(3) Der Abzug von Beiträgen zu einer Zusatzversicherung zur Krankenversicherung ist nur zulässig, wenn die Zusatzversicherung als Gruppenversicherung abgeschlossen wurde.
(4) Für Wohlfahrtseinrichtungen der Gemeindebediensteten dürfen Beiträge nur dann abgezogen werden, wenn die Leistungen dieser Wohlfahrtseinrichtungen ausschließlich für Bedienstete der Gemeinde oder deren Familienangehörige bestimmt sind und diesen Personen ohne Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Partei oder Berufsvereinigung nach gleichen Grundsätzen gewährt werden. Soweit es sich nicht um satzungsgemäß geregelte Wohlfahrtseinrichtungen handelt, hat jeder Gemeindebeamte das Recht, in die Verwaltung oder Verrechnung dieser Abzüge Einsicht zu nehmen.
(5) Der Gemeindebeamte kann Beiträge, die entgegen den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 abgezogen oder in Empfang genommen worden sind, von der Gemeinde binnen drei Jahren zurückfordern.
(2) Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen nur insoweit von den Bezügen abgezogen oder von der Dienstbehörde in Empfang genommen werden, als dies ausdrücklich zwischen dem Gemeindebeamten und der Dienstbehörde vereinbart wird. Diese Vereinbarung kann vierteljährlich schriftlich gekündigt werden.
(3) Der Abzug von Beiträgen zu einer Zusatzversicherung zur Krankenversicherung ist nur zulässig, wenn die Zusatzversicherung als Gruppenversicherung abgeschlossen wurde.
(4) Für Wohlfahrtseinrichtungen der Gemeindebediensteten dürfen Beiträge nur dann abgezogen werden, wenn die Leistungen dieser Wohlfahrtseinrichtungen ausschließlich für Bedienstete der Gemeinde oder deren Familienangehörige bestimmt sind und diesen Personen ohne Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Partei oder Berufsvereinigung nach gleichen Grundsätzen gewährt werden. Soweit es sich nicht um satzungsgemäß geregelte Wohlfahrtseinrichtungen handelt, hat jeder Gemeindebeamte das Recht, in die Verwaltung oder Verrechnung dieser Abzüge Einsicht zu nehmen.
(5) Der Gemeindebeamte kann Beiträge, die entgegen den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 abgezogen oder in Empfang genommen worden sind, von der Gemeinde binnen drei Jahren zurückfordern.