§ 52 GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.02.1998 bis 31.12.9999

Die Bezüge der Gemeindebeamten der Gemeinde Mittelberg und der Hinterbliebenen dieser Gemeindebeamten sind in ihrer ziffernmäßigen Höhe den infolge des Zollanschlusses an die Bundesrepublik Deutschland geänderten Wirtschafts- und Währungsverhältnissen nach Anhörung der Gemeinde Mittelberg*) aufgehoben durch Verordnung der Landesregierung anzugleichen.LGBl.Nr. 26/1998

Stand vor dem 17.02.1998

In Kraft vom 14.10.1988 bis 17.02.1998

Die Bezüge der Gemeindebeamten der Gemeinde Mittelberg und der Hinterbliebenen dieser Gemeindebeamten sind in ihrer ziffernmäßigen Höhe den infolge des Zollanschlusses an die Bundesrepublik Deutschland geänderten Wirtschafts- und Währungsverhältnissen nach Anhörung der Gemeinde Mittelberg*) aufgehoben durch Verordnung der Landesregierung anzugleichen.LGBl.Nr. 26/1998

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