§ 56 GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.9999

Wenn eine Gemeinde ihren Beamten Bezüge gewährt, die nach diesem Gesetz nicht begründet sind, so kann sie von der Landesregierung, unbeschadet der gegen ihre Organe anwendbaren aufsichtsbehördlichen Maßnahmen, zum Erlag des Betrages der gesetzwidrig ausbezahlten Bezüge verhalten werden. Dieser Betrag ist für Zwecke der Sozialhilfe zu verwenden und auf den von den Gemeinden hiefür zu leistenden Beitrag anzurechnen. Die Landesregierung kann diesen Betrag auch von einem bei ihr etwa bestehenden Guthaben der Gemeinde in Abzug bringen. *) aufgehoben durch LGBl.Nr. 50/1995

Stand vor dem 31.12.1995

In Kraft vom 14.10.1988 bis 31.12.1995

Wenn eine Gemeinde ihren Beamten Bezüge gewährt, die nach diesem Gesetz nicht begründet sind, so kann sie von der Landesregierung, unbeschadet der gegen ihre Organe anwendbaren aufsichtsbehördlichen Maßnahmen, zum Erlag des Betrages der gesetzwidrig ausbezahlten Bezüge verhalten werden. Dieser Betrag ist für Zwecke der Sozialhilfe zu verwenden und auf den von den Gemeinden hiefür zu leistenden Beitrag anzurechnen. Die Landesregierung kann diesen Betrag auch von einem bei ihr etwa bestehenden Guthaben der Gemeinde in Abzug bringen. *) aufgehoben durch LGBl.Nr. 50/1995

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