Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Bediensteten des Verwaltungsbereichs der oö. Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut), die unter den Anwendungsbereich des Oö. GDGGD 2002 fallen, das sind
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Die §§ 2 bis 13 enthalten den Rahmen über die in den jeweiligen Dienstpostenplänen der Gemeinden festsetzbare Art und Anzahl der Dienstpostenseit 12.12.2019 weggefallen. Die einzelnen Dienstposten sind im Rahmen dieser Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gemeindeverwaltung und die Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung nach den tatsächlichen Erfordernissen und unter Anrechnung der gemäß der Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung, LGBl. Nr. 96/2001, nach dem bisherigen Gehaltsschema erstellten Dienstpostenpläne festzusetzen.
(3) Anstelle von Dienstposten für Beamte/Beamtinnen können Dienstposten für Vertragsbedienstete festgesetzt werden. Auf Rechnung freier Beamtendienstposten können Vertragsbedienstete aufgenommen werden. Die Dienstposten für Beamte/Beamtinnen sind in den folgenden Tabellen in der Spalte "Art" mit der Kurzbezeichnung "B" und die Dienstposten für Vertragsbedienstete mit der Kurzbezeichnung "VB" gekennzeichnet.
(4) Die einzelnen Funktionslaufbahnen/Verwendungen richten sich nach der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung. Der Begriff "Abteilung" bezeichnet eine organisatorisch und sachgebietsmäßig zusammengehörende Organisationseinheit in Gemeinden über 7.000 Einwohner, bei der dem/der betreffenden Abteilungsleiter/in mindestens drei vollbeschäftigte Verwaltungsbedienstete der Funktionslaufbahn GD 18 oder einer numerisch niedrigeren Funktionslaufbahn zugeteilt sind; diese Voraussetzung von mindestens drei vollbeschäftigten Verwaltungsbediensteten ist bei Bediensteten mit Teilzeitbeschäftigung dann erfüllt, wenn die Summe des Beschäftigungsausmaßes der von drei vollbeschäftigten Bediensteten entspricht. Der Begriff "Geschäftsgruppe" bezeichnet eine organisatorisch und sachgebietsmäßig zusammengehörende größere Organisationseinheit in Gemeinden über 10.000 Einwohner, bei der dem/der betreffenden Geschäftsgruppenleiter/in mindestens zwei Abteilungen im Sinn dieser Bestimmungen zugeordnet sind.
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Bediensteten des Verwaltungsbereichs der oö. Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut), die unter den Anwendungsbereich des Oö. GDGGD 2002 fallen, das sind
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Die §§ 2 bis 13 enthalten den Rahmen über die in den jeweiligen Dienstpostenplänen der Gemeinden festsetzbare Art und Anzahl der Dienstpostenseit 12.12.2019 weggefallen. Die einzelnen Dienstposten sind im Rahmen dieser Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gemeindeverwaltung und die Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung nach den tatsächlichen Erfordernissen und unter Anrechnung der gemäß der Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung, LGBl. Nr. 96/2001, nach dem bisherigen Gehaltsschema erstellten Dienstpostenpläne festzusetzen.
(3) Anstelle von Dienstposten für Beamte/Beamtinnen können Dienstposten für Vertragsbedienstete festgesetzt werden. Auf Rechnung freier Beamtendienstposten können Vertragsbedienstete aufgenommen werden. Die Dienstposten für Beamte/Beamtinnen sind in den folgenden Tabellen in der Spalte "Art" mit der Kurzbezeichnung "B" und die Dienstposten für Vertragsbedienstete mit der Kurzbezeichnung "VB" gekennzeichnet.
(4) Die einzelnen Funktionslaufbahnen/Verwendungen richten sich nach der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung. Der Begriff "Abteilung" bezeichnet eine organisatorisch und sachgebietsmäßig zusammengehörende Organisationseinheit in Gemeinden über 7.000 Einwohner, bei der dem/der betreffenden Abteilungsleiter/in mindestens drei vollbeschäftigte Verwaltungsbedienstete der Funktionslaufbahn GD 18 oder einer numerisch niedrigeren Funktionslaufbahn zugeteilt sind; diese Voraussetzung von mindestens drei vollbeschäftigten Verwaltungsbediensteten ist bei Bediensteten mit Teilzeitbeschäftigung dann erfüllt, wenn die Summe des Beschäftigungsausmaßes der von drei vollbeschäftigten Bediensteten entspricht. Der Begriff "Geschäftsgruppe" bezeichnet eine organisatorisch und sachgebietsmäßig zusammengehörende größere Organisationseinheit in Gemeinden über 10.000 Einwohner, bei der dem/der betreffenden Geschäftsgruppenleiter/in mindestens zwei Abteilungen im Sinn dieser Bestimmungen zugeordnet sind.