§ 57 GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
Bei einer Änderung der Dienstbezüge ändern sich gleichzeitig auch die nach den Dienstbezügen bemessenen Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse in der Weise, dass an die Stelle der bisherigen Beträge die aus der neuen Ruhebezugsbemessungsgrundlage sich ergebenden Beträge treten.

*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005LGBl.Nr. 66/2010

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.2010
Bei einer Änderung der Dienstbezüge ändern sich gleichzeitig auch die nach den Dienstbezügen bemessenen Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse in der Weise, dass an die Stelle der bisherigen Beträge die aus der neuen Ruhebezugsbemessungsgrundlage sich ergebenden Beträge treten.

*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005LGBl.Nr. 66/2010

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