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(3) Der Gemeindebeamte hat monatlich einen Ruhebezugsbeitrag zu leisten.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass zu den Monatsbezügen eine Teuerungszulage zu gewähren ist, sofern dies zur Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist. Die Teuerungszulage ist grundsätzlich einheitlich in einem Hundertsatz zu gewähren; sie kann jedoch insbesondere auch
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(5) Über die Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten hinaus kann die Landesregierung mit Verordnung, sofern dies im Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung vertretbar ist, eine besondere Zulage zu den Monatsbezügen gewähren. Der Abs. 4 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung zum Zweck der sozialen Ausgewogenheit eine einmalige Zuwendung festlegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 50/1995, 26/1998, 53/2002, 20/2005, 22/2009, 66/2010, 25/2011, 52/2015, 36/2017, 24/2020
(3) Der Gemeindebeamte hat monatlich einen Ruhebezugsbeitrag zu leisten.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass zu den Monatsbezügen eine Teuerungszulage zu gewähren ist, sofern dies zur Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist. Die Teuerungszulage ist grundsätzlich einheitlich in einem Hundertsatz zu gewähren; sie kann jedoch insbesondere auch
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(5) Über die Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten hinaus kann die Landesregierung mit Verordnung, sofern dies im Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung vertretbar ist, eine besondere Zulage zu den Monatsbezügen gewähren. Der Abs. 4 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung zum Zweck der sozialen Ausgewogenheit eine einmalige Zuwendung festlegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 50/1995, 26/1998, 53/2002, 20/2005, 22/2009, 66/2010, 25/2011, 52/2015, 36/2017, 24/2020