§ 15 Oö. GD 2002 (weggefallen)

Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.2019 bis 31.12.9999
§ 15

Reihung der Dienstposten

(1) Für die Besetzung der einzelnen Dienstposten gilt in Gemeinden bis 10.000 Einwohner hinsichtlich der Wertigkeit der Agenden die Reihung:

1.

Amtsleitung;

2.

Rechnungswesen (Finanz- und Vermögensverwaltung);

3.

Bauwesen;

4.

Allgemeine Verwaltung (Personenstandswesen, Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, Meldewesen, ...).

(2) Bei Vorliegen besonderer Umstände können unter Bedachtnahme auf die Struktur der Gemeinde Änderungen in der Reihenfolge der Bewertung der einzelnen Arbeitsplätze vorgenommen werden. Im Besonderen trifft dies auf Zentralgemeinden und Bezirksstädte zuGD 2002 seit 12.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 12.12.2019

In Kraft vom 01.08.2002 bis 12.12.2019
§ 15

Reihung der Dienstposten

(1) Für die Besetzung der einzelnen Dienstposten gilt in Gemeinden bis 10.000 Einwohner hinsichtlich der Wertigkeit der Agenden die Reihung:

1.

Amtsleitung;

2.

Rechnungswesen (Finanz- und Vermögensverwaltung);

3.

Bauwesen;

4.

Allgemeine Verwaltung (Personenstandswesen, Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, Meldewesen, ...).

(2) Bei Vorliegen besonderer Umstände können unter Bedachtnahme auf die Struktur der Gemeinde Änderungen in der Reihenfolge der Bewertung der einzelnen Arbeitsplätze vorgenommen werden. Im Besonderen trifft dies auf Zentralgemeinden und Bezirksstädte zuGD 2002 seit 12.12.2019 weggefallen.

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