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Sonderregelungen
In begründeten Ausnahmefällen können von der Gemeinde unter Beachtung der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung zusätzliche über den in den §§ 2 bis 13 festgesetzten Rahmen hinausgehende Dienstposten geschaffen werdenGD 2002 seit 12.12.2019 weggefallen. Dabei ist zu beachten, inwieweit die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die mit einer derartigen Maßnahme verbundenen erhöhten Personalkosten selbst zu tragen.
Sonderregelungen
In begründeten Ausnahmefällen können von der Gemeinde unter Beachtung der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung zusätzliche über den in den §§ 2 bis 13 festgesetzten Rahmen hinausgehende Dienstposten geschaffen werdenGD 2002 seit 12.12.2019 weggefallen. Dabei ist zu beachten, inwieweit die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die mit einer derartigen Maßnahme verbundenen erhöhten Personalkosten selbst zu tragen.