§ 59 GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Gehalt des Gemeindebeamten wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in den Dienstklassen I bis III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt, in die der Gemeindebeamte eingereiht ist.

(2) Der Gehalt beträgt:

In der Dienstklasse

In der Gehaltsstufe

In der Verwendungsgruppe

E

D

C

B

A

Euro

I

1

2

3

4

5

206,25

211,99

217,66

223,40

229,06

221,36

231,17

240,98

250,72

260,60

243,02

254,43

265,91

277,32

288,73

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II

1

2

3

4

5

6

234,81

239,31

243,82

248,32

252,83

257,33

270,34

277,32

284,22

291,20

298,18

305,08

300,14

307,48

314,89

322,23

329,57

336,91

298,18

311,26

324,27

337,35

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III

1

2

3

4

5

6

7

8

9

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261,84

266,27

270,78

275,28

279,79

284,22

289,17

294,11

299,05

306,46

311,98

319,03

325,94

332,84

339,82

346,72

354,06

365,11

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344,32

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350,43

363,51

376,59

389,67

404,35

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388,80

405,15

421,50

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In der Gehaltsstufe

In der Dienstklasse

IV

V

VI

VII

VIII

Euro

1

361,26

500,72

618,59

762,34

1.043,07

2

381,10

520,34

638,58

788,35

1.100,27

3

399,85

539,96

658,49

814,37

1.157,39

4

419,83

559,58

684,43

871,49

1.243,72

5

439,82

579,20

710,38

928,69

1.330,06

6

459,95

598,82

736,32

985,88

1.416,39

7

480,37

618,59

762,34

1.043,07

1.502,73

8

500,72

638,58

788,35

1.100,27

1.589,06

9

520,34

658,49

814,37

1.157,39

1.718,57

10

539,96

678,40

853,40

1.243,07

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11

569,39

708,27

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(3) Der Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse IV beginnt der Gehalt in der Verwendungsgruppe C mit der Gehaltsstufe 2, in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 4 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 5. In der Dienstklasse V beginnt der Gehalt in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 2 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 3. In der Dienstklasse VI beginnt der Gehalt in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2.

(4) Wenn besondere Dienstleistungen es rechtfertigen oder der Personalmangel es erfordert, kann dem Gemeindebeamten ein höherer Monatsbezug gewährt werden, als ihm aufgrund seiner Einstufung zukäme. Die Gewährung höherer Monatsbezüge hat durch eine Zulage zu erfolgen, die nach Maßgabe des Erreichens höherer Monatsbezüge zufolge Vorrückung in höhere Gehaltsstufen oder Beförderung mit mindestens 50 v.H. des Erhöhungsbetrages einzuziehen ist.

(5) Zu den Teilen der Bezüge und Nebenbezüge, von denen ein Ruhebezugsbeitrag zu entrichten ist (§ 73 Abs. 2 lit. a bis c), wird den Gemeindebeamten des Dienststandes eine Zulage in Höhe von 5 v.H. gewährt. Diese Zulage teilt das rechtliche Schicksal des Gehaltes. Die Zulage ist bei der Bemessung des Ruhebezugsbeitrages (§ 73 Abs. 2) nicht zu berücksichtigen. Sie ist in dem Ausmaß, in dem sie zu Nebenbezügen sowie Sonderzahlungen zu Nebenbezügen gewährt wird, nicht in die Sonderzahlung (§ 62 Gemeindeangestelltengesetz 2005) einzurechnen. In anderen Rechtsvorschriften begründete Ansprüche auf Bezüge nach den in Abs. 2 angeführten Gehaltsansätzen bleiben unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 26/1998, 58/2001, 20/2005, 66/2010, 36/2017

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2016

(1) Der Gehalt des Gemeindebeamten wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in den Dienstklassen I bis III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt, in die der Gemeindebeamte eingereiht ist.

(2) Der Gehalt beträgt:

In der Dienstklasse

In der Gehaltsstufe

In der Verwendungsgruppe

E

D

C

B

A

Euro

I

1

2

3

4

5

206,25

211,99

217,66

223,40

229,06

221,36

231,17

240,98

250,72

260,60

243,02

254,43

265,91

277,32

288,73

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II

1

2

3

4

5

6

234,81

239,31

243,82

248,32

252,83

257,33

270,34

277,32

284,22

291,20

298,18

305,08

300,14

307,48

314,89

322,23

329,57

336,91

298,18

311,26

324,27

337,35

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III

1

2

3

4

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7

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9

10

261,84

266,27

270,78

275,28

279,79

284,22

289,17

294,11

299,05

306,46

311,98

319,03

325,94

332,84

339,82

346,72

354,06

365,11

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344,32

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359,00

366,34

373,68

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350,43

363,51

376,59

389,67

404,35

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388,80

405,15

421,50

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In der Gehaltsstufe

In der Dienstklasse

IV

V

VI

VII

VIII

Euro

1

361,26

500,72

618,59

762,34

1.043,07

2

381,10

520,34

638,58

788,35

1.100,27

3

399,85

539,96

658,49

814,37

1.157,39

4

419,83

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684,43

871,49

1.243,72

5

439,82

579,20

710,38

928,69

1.330,06

6

459,95

598,82

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480,37

618,59

762,34

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500,72

638,58

788,35

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520,34

658,49

814,37

1.157,39

1.718,57

10

539,96

678,40

853,40

1.243,07

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11

569,39

708,27

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(3) Der Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse IV beginnt der Gehalt in der Verwendungsgruppe C mit der Gehaltsstufe 2, in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 4 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 5. In der Dienstklasse V beginnt der Gehalt in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 2 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 3. In der Dienstklasse VI beginnt der Gehalt in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2.

(4) Wenn besondere Dienstleistungen es rechtfertigen oder der Personalmangel es erfordert, kann dem Gemeindebeamten ein höherer Monatsbezug gewährt werden, als ihm aufgrund seiner Einstufung zukäme. Die Gewährung höherer Monatsbezüge hat durch eine Zulage zu erfolgen, die nach Maßgabe des Erreichens höherer Monatsbezüge zufolge Vorrückung in höhere Gehaltsstufen oder Beförderung mit mindestens 50 v.H. des Erhöhungsbetrages einzuziehen ist.

(5) Zu den Teilen der Bezüge und Nebenbezüge, von denen ein Ruhebezugsbeitrag zu entrichten ist (§ 73 Abs. 2 lit. a bis c), wird den Gemeindebeamten des Dienststandes eine Zulage in Höhe von 5 v.H. gewährt. Diese Zulage teilt das rechtliche Schicksal des Gehaltes. Die Zulage ist bei der Bemessung des Ruhebezugsbeitrages (§ 73 Abs. 2) nicht zu berücksichtigen. Sie ist in dem Ausmaß, in dem sie zu Nebenbezügen sowie Sonderzahlungen zu Nebenbezügen gewährt wird, nicht in die Sonderzahlung (§ 62 Gemeindeangestelltengesetz 2005) einzurechnen. In anderen Rechtsvorschriften begründete Ansprüche auf Bezüge nach den in Abs. 2 angeführten Gehaltsansätzen bleiben unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 26/1998, 58/2001, 20/2005, 66/2010, 36/2017

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