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Dem Gemeindebeamten, der dauernd zu Dienstleistungen herangezogen wird, die über den von ihm auf Grundaufgrund seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Dienstleistung hinausgehen, ist eine ruhegenussfähigeruhebezugsfähige Dienstzulage zuzuerkennen. Die Dienstzulage ist je nach dem Ausmaß einer solchen Dienstleistung zu bemessen und darf drei Vorrückungsbeträge der Dienstklasse und Verwendungsgruppe des Gemeindebeamten nicht übersteigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005
Dem Gemeindebeamten, der dauernd zu Dienstleistungen herangezogen wird, die über den von ihm auf Grundaufgrund seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Dienstleistung hinausgehen, ist eine ruhegenussfähigeruhebezugsfähige Dienstzulage zuzuerkennen. Die Dienstzulage ist je nach dem Ausmaß einer solchen Dienstleistung zu bemessen und darf drei Vorrückungsbeträge der Dienstklasse und Verwendungsgruppe des Gemeindebeamten nicht übersteigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005