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(2) Hat ein Gemeindebeamter aus einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband Anspruch auf eine Familienzulage oder eine ähnliche Leistung, so gebührt ihm nur jener Anteil an der Familienzulage, der seinem Beschäftigungsausmaß entspricht; in Summe dürfen 100 % des in Abs. 1 genannten Betrages nicht überschritten werden. Hätten nach Abs. 1 mehrere Personen Anspruch auf eine Familienzulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband hat, geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen und bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche jener des älteren Bediensteten vor; dies gilt nicht, wenn ein Bediensteter zugunsten des anderen Anspruchsberechtigten auf seinen Anspruch verzichtet.
(3) Dem Haushalt des Gemeindebeamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung die Wohnung mit dem Gemeindebeamten teilt oder sich aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder einer Behinderung an einem anderen Ort aufhält.
(4) Der Gemeindebeamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Familienzulage von Bedeutung sind, binnen eines Monates nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen eines Monates nach Kenntnis, seiner Dienstbehörde zu melden.
(5) Die Familienzulage gebührt in dem Monat, in dem der Anspruch entsteht, im vollen Ausmaß.
*) Fassung LGBl. Nr. 50/1995, 26/1998, 58/2001, 23/2002,aufgehoben durch 20/2005LGBl.Nr. 66/2010
(2) Hat ein Gemeindebeamter aus einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband Anspruch auf eine Familienzulage oder eine ähnliche Leistung, so gebührt ihm nur jener Anteil an der Familienzulage, der seinem Beschäftigungsausmaß entspricht; in Summe dürfen 100 % des in Abs. 1 genannten Betrages nicht überschritten werden. Hätten nach Abs. 1 mehrere Personen Anspruch auf eine Familienzulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband hat, geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen und bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche jener des älteren Bediensteten vor; dies gilt nicht, wenn ein Bediensteter zugunsten des anderen Anspruchsberechtigten auf seinen Anspruch verzichtet.
(3) Dem Haushalt des Gemeindebeamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung die Wohnung mit dem Gemeindebeamten teilt oder sich aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder einer Behinderung an einem anderen Ort aufhält.
(4) Der Gemeindebeamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Familienzulage von Bedeutung sind, binnen eines Monates nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen eines Monates nach Kenntnis, seiner Dienstbehörde zu melden.
(5) Die Familienzulage gebührt in dem Monat, in dem der Anspruch entsteht, im vollen Ausmaß.
*) Fassung LGBl. Nr. 50/1995, 26/1998, 58/2001, 23/2002,aufgehoben durch 20/2005LGBl.Nr. 66/2010