§ 69 GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
Dem Gemeindebeamten gebührt aus Anlass seiner erstmaligen Verehelichung eine Heiratsbeihilfe in der Höhe von 30 v.H. des Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich der im Zeitpunkt der Verehelichung hierauf entfallenden besonderen Zulagen und Teuerungszulagen. Der so errechnete Betrag ist jeweils auf volle Eurobeträge aufzurunden.

*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 58/2001LGBl.Nr. 20/2005

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 01.01.2002 bis 09.06.2005
Dem Gemeindebeamten gebührt aus Anlass seiner erstmaligen Verehelichung eine Heiratsbeihilfe in der Höhe von 30 v.H. des Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich der im Zeitpunkt der Verehelichung hierauf entfallenden besonderen Zulagen und Teuerungszulagen. Der so errechnete Betrag ist jeweils auf volle Eurobeträge aufzurunden.

*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 58/2001LGBl.Nr. 20/2005

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