§ 72 GbedG 1988 (weggefallen)

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
(1) Der Gemeindebeamte hat Anspruch auf folgende Nebenbezüge:

a)

Überstundenvergütung für angeordnete Dienstleistungen, die über das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit hinausgehen, wenn keine Anordnung erfolgte, dass die Dienstleistungen durch Zeitausgleich abzugelten sind;

b)

Mehrleistungsvergütung für Leistungen in der normalen Arbeitszeit, die erheblich über das vom Gemeindebeamten auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartende Ausmaß hinausgehen;

c)

Verwendungszulage für Gemeindebeamte, deren Verwendung mit einem besonderen Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung verbunden ist;

d)

Nachtdienstzulage für Dienstleistungen, die im Rahmen eines Dienstplanes in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zu leisten sind;

e)

Bereitschaftszulage für die Leistung von Bereitschaftsdienst;

f)

Sonn- und Feiertagszulage für Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, die im Rahmen eines Dienstplanes zu leisten sind;

g)

Aufwandsentschädigung für einen anderen als durch Reisegebühren abzugeltenden, im Dienst erwachsenen Mehraufwand;

h)

Reisegebühren als Ersatz für den nach seiner dienstrechtlichen Stellung notwendigen Mehraufwand, der dem Gemeindebeamten aus Anlass einer dienstlichen Tätigkeit außerhalb der Dienststelle, bei Dienstzuteilungen oder Versetzungen entsteht. Hiebei sind insbesondere die Auslagen für die Zurücklegung von Wegstrecken, für Verpflegung und für Unterbringung abzugelten;

i)

Fahrtkostenvergütung als Ersatz für die Fahrtauslagen zwischen Wohnung und Dienststelle, wenn die Wegstrecke in einer Richtung mehr als zwei Kilometer beträgt. Bei Berechnung der Fahrtkostenvergütung sind die Tarife auf öffentlichen Verkehrsmitteln zugrunde zu legen;

j)

Entschädigung für Nebentätigkeiten, wenn der Gemeindebeamte ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den Geschäften des Dienstzweiges, deren Besorgung ihm übertragen ist, noch eine weitere Tätigkeit für die Gemeinde in einem anderen Wirkungskreis ausübt;

k)

Belohnungen in Höhe von zwei Monatsbezügen aus Anlass seines 25-jährigen, 30-jährigen und 40-jährigen Dienstjubiläums. Scheidet der Beamte nach Vollendung des 35., aber vor Vollendung des 40. Dienstjahres aus dem Dienststand aus - ausgenommen die Gründe des § 23 Abs. 3 lit. a und des § 26 -, so kann die einmalige Belohnung, die anlässlich der Vollendung des 40. Dienstjahres gewährt wird, ihm - im Falle seines Todes seinen Hinterbliebenen, die einen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben, schon beim Ausscheiden aus dem Dienststand flüssig gemacht werden.

(2) Als Sonderzulagen können dem Gemeindebeamten Fehlgeldentschädigungen, Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen und ähnliche Zulagen gewährt werden§ 72 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

(3) Für außergewöhnliche Arbeitsleistungen können dem Gemeindebeamten einmalige Belohnungen gewährt werden. Auf die Bedeutung dieser Arbeitsleistung ist hiebei Bedacht zu nehmen.

(4) Das Nähere über die Nebenbezüge, insbesondere über Voraussetzungen und Ausmaß derselben, ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 durch Verordnung zu regeln.

(5) Macht die Anwendung des § 47 eine Änderung der Verwendung erforderlich, so hat die Gemeindebeamtin Anspruch auf Nebenbezüge in jenem Ausmaß, das dem Durchschnitt der Nebenbezüge während der letzten 13 Wochen vor der Änderung der Verwendung entspricht. Überstundenvergütungen haben dabei außer Ansatz zu bleiben.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 01.01.1996 bis 09.06.2005
(1) Der Gemeindebeamte hat Anspruch auf folgende Nebenbezüge:

a)

Überstundenvergütung für angeordnete Dienstleistungen, die über das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit hinausgehen, wenn keine Anordnung erfolgte, dass die Dienstleistungen durch Zeitausgleich abzugelten sind;

b)

Mehrleistungsvergütung für Leistungen in der normalen Arbeitszeit, die erheblich über das vom Gemeindebeamten auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartende Ausmaß hinausgehen;

c)

Verwendungszulage für Gemeindebeamte, deren Verwendung mit einem besonderen Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung verbunden ist;

d)

Nachtdienstzulage für Dienstleistungen, die im Rahmen eines Dienstplanes in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zu leisten sind;

e)

Bereitschaftszulage für die Leistung von Bereitschaftsdienst;

f)

Sonn- und Feiertagszulage für Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, die im Rahmen eines Dienstplanes zu leisten sind;

g)

Aufwandsentschädigung für einen anderen als durch Reisegebühren abzugeltenden, im Dienst erwachsenen Mehraufwand;

h)

Reisegebühren als Ersatz für den nach seiner dienstrechtlichen Stellung notwendigen Mehraufwand, der dem Gemeindebeamten aus Anlass einer dienstlichen Tätigkeit außerhalb der Dienststelle, bei Dienstzuteilungen oder Versetzungen entsteht. Hiebei sind insbesondere die Auslagen für die Zurücklegung von Wegstrecken, für Verpflegung und für Unterbringung abzugelten;

i)

Fahrtkostenvergütung als Ersatz für die Fahrtauslagen zwischen Wohnung und Dienststelle, wenn die Wegstrecke in einer Richtung mehr als zwei Kilometer beträgt. Bei Berechnung der Fahrtkostenvergütung sind die Tarife auf öffentlichen Verkehrsmitteln zugrunde zu legen;

j)

Entschädigung für Nebentätigkeiten, wenn der Gemeindebeamte ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den Geschäften des Dienstzweiges, deren Besorgung ihm übertragen ist, noch eine weitere Tätigkeit für die Gemeinde in einem anderen Wirkungskreis ausübt;

k)

Belohnungen in Höhe von zwei Monatsbezügen aus Anlass seines 25-jährigen, 30-jährigen und 40-jährigen Dienstjubiläums. Scheidet der Beamte nach Vollendung des 35., aber vor Vollendung des 40. Dienstjahres aus dem Dienststand aus - ausgenommen die Gründe des § 23 Abs. 3 lit. a und des § 26 -, so kann die einmalige Belohnung, die anlässlich der Vollendung des 40. Dienstjahres gewährt wird, ihm - im Falle seines Todes seinen Hinterbliebenen, die einen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben, schon beim Ausscheiden aus dem Dienststand flüssig gemacht werden.

(2) Als Sonderzulagen können dem Gemeindebeamten Fehlgeldentschädigungen, Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen und ähnliche Zulagen gewährt werden§ 72 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

(3) Für außergewöhnliche Arbeitsleistungen können dem Gemeindebeamten einmalige Belohnungen gewährt werden. Auf die Bedeutung dieser Arbeitsleistung ist hiebei Bedacht zu nehmen.

(4) Das Nähere über die Nebenbezüge, insbesondere über Voraussetzungen und Ausmaß derselben, ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 durch Verordnung zu regeln.

(5) Macht die Anwendung des § 47 eine Änderung der Verwendung erforderlich, so hat die Gemeindebeamtin Anspruch auf Nebenbezüge in jenem Ausmaß, das dem Durchschnitt der Nebenbezüge während der letzten 13 Wochen vor der Änderung der Verwendung entspricht. Überstundenvergütungen haben dabei außer Ansatz zu bleiben.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995

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