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(2) Als Sonderzulagen können dem Gemeindebeamten Fehlgeldentschädigungen, Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen und ähnliche Zulagen gewährt werden§ 72 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.
(3) Für außergewöhnliche Arbeitsleistungen können dem Gemeindebeamten einmalige Belohnungen gewährt werden. Auf die Bedeutung dieser Arbeitsleistung ist hiebei Bedacht zu nehmen.
(4) Das Nähere über die Nebenbezüge, insbesondere über Voraussetzungen und Ausmaß derselben, ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 durch Verordnung zu regeln.
(5) Macht die Anwendung des § 47 eine Änderung der Verwendung erforderlich, so hat die Gemeindebeamtin Anspruch auf Nebenbezüge in jenem Ausmaß, das dem Durchschnitt der Nebenbezüge während der letzten 13 Wochen vor der Änderung der Verwendung entspricht. Überstundenvergütungen haben dabei außer Ansatz zu bleiben.
*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995
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(2) Als Sonderzulagen können dem Gemeindebeamten Fehlgeldentschädigungen, Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen und ähnliche Zulagen gewährt werden§ 72 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.
(3) Für außergewöhnliche Arbeitsleistungen können dem Gemeindebeamten einmalige Belohnungen gewährt werden. Auf die Bedeutung dieser Arbeitsleistung ist hiebei Bedacht zu nehmen.
(4) Das Nähere über die Nebenbezüge, insbesondere über Voraussetzungen und Ausmaß derselben, ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 durch Verordnung zu regeln.
(5) Macht die Anwendung des § 47 eine Änderung der Verwendung erforderlich, so hat die Gemeindebeamtin Anspruch auf Nebenbezüge in jenem Ausmaß, das dem Durchschnitt der Nebenbezüge während der letzten 13 Wochen vor der Änderung der Verwendung entspricht. Überstundenvergütungen haben dabei außer Ansatz zu bleiben.
*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995