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(1*) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann dem Gemeindebeamten ein unverzinslicher, binnen längstens vier Jahren zurückzuzahlender Bezugsvorschuss bis zur Höhe von drei Monatsbezügen gewährt werden, wenn die von den monatlichen Bezügen abzuziehenden Rückzahlungsraten im unbelasteten pfändbaren Teil der Bezüge gedeckt sind. Der Gemeindebeamte kann jedoch den Bezugsvorschuss vorzeitig zurückzahlen.aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005
(3) Zur Deckung eines beim Ableben eines Gemeindebeamten noch nicht zurückgezahlten Bezugsvorschusses können außer den etwa noch bestehenden Geldansprüchen des Verstorbenen auch die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche der Hinterbliebenen mit Ausnahme des Todesfallbeitrages herangezogen werden.
(1*) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann dem Gemeindebeamten ein unverzinslicher, binnen längstens vier Jahren zurückzuzahlender Bezugsvorschuss bis zur Höhe von drei Monatsbezügen gewährt werden, wenn die von den monatlichen Bezügen abzuziehenden Rückzahlungsraten im unbelasteten pfändbaren Teil der Bezüge gedeckt sind. Der Gemeindebeamte kann jedoch den Bezugsvorschuss vorzeitig zurückzahlen.aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005
(3) Zur Deckung eines beim Ableben eines Gemeindebeamten noch nicht zurückgezahlten Bezugsvorschusses können außer den etwa noch bestehenden Geldansprüchen des Verstorbenen auch die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche der Hinterbliebenen mit Ausnahme des Todesfallbeitrages herangezogen werden.